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Unfallfolgen bei Ampelwechsel von grün nach gelb


Ein Autofahrer haftet bei einem Unfall zumindest anteilig, weil er gegen das Gebot verstößt, beim Wechsel des Lichtzeichens einer Ampel von grün auf gelb anzuhalten, wenn er mit seinem Fahrzeug dabei in eine Kreuzung einfährt, obwohl er mit einer normalen Bremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können.


Der Kläger fuhr mit seinem Motorroller in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn erhebliche Ampel von rot/gelb auf grün wechselte. Er wollte gerade aus fahren. Aus der Gegenrichtung fuhr der Beklagte mit einem Sattelzug auf der Linksabbiegespur und beabsichtigte, nach links abzubiegen, er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn erhebliche Ampel von grün auf gelb gewechselt hatte.


Der Kläger machte eine Vollbremsung, geriet in Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Dadurch wurde er teilweise schwer verletzt. Die entstandenen Schäden verlangte er von dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzten.

Das Landgericht hat die Beklagten zu einer Haftung zu 70 % verurteilt und eine Mitverschulden des Klägers von 30 % angenommen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.


Das OLG Hamm hat entscheiden, dass der Unfall überwiegend vom Beklagten verschuldet worden sei. Er habe das Gelblich missachtet. Das Gelblicht einer Ampel ordnet an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Wenn dieses rot wird, muss der Fahrer anhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich ist. Nur wenn das Anhalten vot der Ampelanlage nicht mehr möglich ist, darf er weiterfahren, wobei er den Kreuzungsbereich hinter der Ampelanlage aber dann zügig überqueren muss.


Im entschiedenen Fall hätte der Beklagte anhalten müssen und die Ampel nicht mehr passieren dürfen. Er hätte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage anhalten können. Ob der Beklagte dann noch vor der Haltelinie seiner Ampel hätte zum Stehen kommen können, ist nicht entscheidend. Wer die Haltelinie überquert, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, darf dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er muss vielmehr anhalten, wenn er mit normaler Betriebsbremsung noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen kann. Andernfalls gefährdet er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gilt besonders, wenn er ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenkt, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren kann.

 Übderdies hat der Beklagten den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen, als der Kläger in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger ihm als Kreuzungsräumer den Vorrang lassen würde.


Im Verhältnis zum Beklagten ist das Verschulden des Klägers weniger gewichtig. Ihm war vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren war, ohne auf den sich im Kreuzungsbereich bewegenden Sattelzug des Beklagten zu achten. Er hat sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden muss, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen hat.

Die Haftungsquote von 70 % zulasten des Beklagten hat das Oberlandesgericht bestätigt.


OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 - 6 U 13/16


Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.08.2016




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