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Ohne festen Arbeitsort wird der Arbeitsweg bezahlt


Ein spanisches Unternehmen für Sicherheitssysteme zählte die Anfahrt seiner Techniker zum ersten Kunden des Tags nicht zur Arbeitszeit - und das bei Anfahrten von teils über 100 Kilometern.

Dagegen wehrten sich die Mitarbeiter vor einem nationalen Gericht, welches sich an den EuGH wandte.

Das beklagte spanische Unternehmen wartet und installiert Sicherheitssysteme und ist in den meisten spanischen Provinzen tätig. Früher wurden die Tätigkeiten von Regionalbüros aus gesteuert, die aber geschlossen wurden. Die Verwaltung und Koordination erfolgt seitdem ausschließlich von der Zentrale in Madrid aus. Die angestellten Techniker betreuen nun die ihnen zugewiesenen Gebiete, die teilweise mehrere Provinzen umfassen. Dazu werden ihnen Firmenfahrzeuge und Mobiltelefone zur Verfügung gestellt. Einen festen Beschäftigungsort haben die Techniker nicht mehr; vielmehr wird ihnen abends vom Arbeitgeber ein Fahrplan mit verschiedenen Standorten, die sie am nächsten Tag aufsuchen müssen, sowie Uhrzeiten und Kundenterminen übermittelt.

Die Anfahrtszeiten zu den Einsatzorten variieren dabei stark und können teilweise über 100 km beziehungsweise bis zu drei Stunden betragen. Das Sicherheitsunternehmen rechnete die tägliche Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Standort des ersten und des letzten zugewiesenen Kunden nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Als Arbeitszeit wurde die Zeit zwischen der Ankunft am Standort des ersten Kunden und der Abfahrt beim letzten Kunden berechnet, wobei ausschließlich die Einsatzzeiten an den Standorten sowie die Fahrtzeiten von einem Kunden zum anderen berücksichtigt wurde.


Mit dieser Sachlage hatte sich das spanische Gericht zu befassen und sah hier Berührungspunkte zu einer Unionsrichtlinie: In der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist die Arbeitszeit als jene Zeitspanne definiert, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/ oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Das nationale Gericht legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vor, ob die Zeit, die die Arbeitnehmer für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tags aufwenden, als Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist.


Der Gerichtshof entschied darüber nun wie folgt: Bei Arbeitnehmern, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, sei anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrtzeit ihre Tätigkeit ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den vom Arbeitgeber bestimmten Kunden seien nämlich das notwendige Mittel, um dann an den jeweiligen Standorten die technischen Leistungen erbringen zu können. Denn auch während dieser Fahrtzeit stünden die Arbeitnehmern dem Arbeitgeber zur Verfügung und unterstünden seinen Anweisungen dergestalt, dass dieser die Reihenfolge der Kunden jederzeit ändern, einen Termin hinzufügen oder auch streichen könne.

Die Handhabung, nur die für die Installation und Wartung der Sicherheitssysteme aufgewandte Zeit zur Arbeitszeit zu rechnen, verfälsche den Begriff der Arbeitszeit und beeinträchtige das Ziel des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Auch, dass das Unternehmen vor der Schließung der Regionalbüros die Fahrten der Arbeitnehmer zu Beginn und am Ende des Tags zu oder von den Kunden als Arbeitszeit betrachtete, zeige, dass die Aufgabe, von einem Regionalbüro zum ersten Kunden beziehungsweise vom letzten Kunden zu diesem Büro zu fahren, zuvor zu den Aufgaben und zur Tätigkeit des Arbeitnehmers gehörte.

Die Schließung der Regionalbüros habe am Wesen dieser Fahrten nichts geändert- lediglich der Ausgangspunkt der Fahrten habe sich geändert. Dies sei unmittelbare Folge der Entscheidung des Arbeitgebers und nicht Ausdruck des eigenen Willens der Arbeitnehmer. Die Folgen der Arbeitgeberentscheidung auf sie abzuwälzen sei also mit dem verfolgten Ziel der Richtlinie nicht vereinbar.



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Arbeitsrecht, Sozialrecht