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Elternunterhalt


1. Unterhaltsanspruch, Familieneinkommen

Erwachsene, leistungsfähige Kinder müssen einen Teil ihres Einkommens und Vermögens einsetzen, um den fehlenden Unterhaltsbedarf ihrer Eltern zu decken.

Dieser findet seine Grenze im angemessenen Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes. Er wird nach dessen individuellen Lebensstellung festgestellt. Sämtliche übrigen Unterhaltsansprüche (minderjährige, volljährige Kinder, Enkel, Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Müttern nichtehel. Kinder) gehen vor.

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen Mindestbeträge vor, die jedoch im Einzelfall zu erhöhen sind, da sich der Unterhaltsanspruch eines vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten nicht nach Mindestbeträgen, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Kindes gehört eine vorrangig zu berücksichtigende angemessene Altersvorsorge, die an der individuellen Angemessenheit der Altersversorgung, also an der Höhe der tatsächlich zu erwartenden Versorgung, zu orientieren ist. Weiter ist eine zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 5 % des Vorjahresbruttos zu berücksichtigen. Soweit das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten also nicht zum Familienunterhalt benötigt wird (er findet im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen), steht es ihm selbst zur Verfügung und muss dann für Unterhaltszwecke voll eingesetzt werden.



2. Einsatz eigenen Vermögens

Grundsätzlich müssen Kinder einen Teil ihres Vermögens für den Elternunterhalt einsetzen. Die Grenze bildet das Schonvermögen. Die erwachsenen Kinder sind gehalten, in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen. Es ist auch das Vermögen (z.B. Grundbesitz, aus dem kein Einkommen erzielt wird) einzusetzen, aber nur, soweit dadurch weder der eigene angemessene Unterhalt noch eine angemessene Altersvorsorge gefährdet ist.

Hat der Unterhaltspflichtige bereits selbst die Regelaltersgrenze erreicht, kann sein verwertbares Vermögen in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird. Für die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Schonvermögens ist auf die individuellen Verhältnisse abzustellen.



3. Lebensversicherung und Eigenheim

Der unterhaltspflichtige Erwerbstätige muss Vermögen in einer Höhe, wie sie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, nicht für den Elternunterhalt einsetzten. Auch bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich unberücksichtigt.

Eine Lebensversicherung des Kindes in angemessener Höhe muss idR. nicht eingesetzt, d.h. gekündigt werden. Es hat die eigene Versorgung des Kindes absoluten Vorrang. Das Kind muss sich keine Realsplitting-Vorteile anrechnen lassen. Die Leistungsfähigkeit wird durch sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, wozu auch Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung entfallen Mietzahlungen. Der Wohnvorteil ist beim Elternunterhalt nach dem tatsächlichen objektiven Mietwert des Eigenheims zu berechnen. Wenn die Verwertung des Wohneigentums nicht möglich oder zumutbar ist (Schutz der Ehewohnung), kann aber nur der subjektive Wohnwert angesetzt werden. Er ist um die Zinsen und den Tilgungsanteil zu verkürzen. Auch Einsparungen beim Zusammenwirtschaften mit einem Lebenspartner sind relevant. Sie sind zu berücksichtigen, indem der Selbstbehalt niedriger angesetzt wird als bei einem alleinlebenden Unterhaltspflichtigen.



Aktuelle Themen

Familienrecht, Ehescheidung