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Entgeltfortzahlung an alkoholkranke Arbeitnehmer


Die Alkoholabhängigkeit stellt auch für Arbeitnehmer einer Erkrankung dar, an der sie kein Verschulden trifft. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits mehrfach versucht haben, sich von der Alkoholsucht zu befreien. Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


In der Regel kann dem Arbeitnehmer bei einem Rückfall in die Alkoholsucht kein Verschulden vorgeworfen werden. Der Arbeitgeber kann aber das fehlende Verschulden bestreiten was dann, wenn dem Arbeitnehmer durch ein medizinisches Sachverständigengutachtens ein Verschulden eindeutig nachgewiesen werden kann, zum Wegfall der Entgeltfortzahlung für den alkoholabhängigen Arbeitnehmer führen kann.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben für maximal sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet erkrankt sind und nicht arbeiten können. Eine Ausnahme bildet grobes Verschulden gegen sich selbst, das zu der Erkrankung führt. Das können etwa ein unter Alkoholeinfluss verursachter Autounfall oder leichtsinniges Gefährden der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten. Nach sechs Wochen setzt der Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse ein.


Das BAG hat in seinem Urteil nun klar gestellt, dass es sich bei Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose führt, um eine Krankheit handelt. Sucht und Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten. Das Bundesarbeitsgericht schließt aber nicht aus, dass es in Einzelfällen doch ein Selbstverschulden geben kann.

Im Mittelpunkt des konkreten Falls war fraglich, ob ein seit Jahren alkoholabhängiger Beschäftigter einer Baufirma die Schuld an einem schweren Rückfall trägt und ob sein früherer Arbeitgeber ihm deshalb die Lohnfortzahlung verweigern durfte.

Der Mann, der bereits zwei Entzugstherapien hinter sich hatte, wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung in eine Klinik eingeliefert und war zehn Monate arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos, die anschließende Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und der Entlassung des Mannes zum Jahresende 2011. In dieser Zeit sprang die Krankenkasse ein und zahlte ihm Krankengeld von rund 1.300,0 ³€. Dieses Geld verlangte sie von dem früheren Arbeitgeber zurück und klagte vor dem BAG. Auch schon die Vorinstanzen gaben der Klage der Kasse statt.


Die aktuelle Entscheidung des BAG hat allerdings keine Bedeutung für andere (Sucht-)Erkrankungen. Die spezielle Frage, ob Rückfälle selbstverschuldet sind, stellt sich nur bei Alkoholabhängigkeit. Bei anderen Suchterkrankungen - wenn zum Beispiel Raucher wegen Lungenkrebs oder Herzinfarkt krankgeschrieben werden - ist dies bislang nicht Thema der Rechtsprechung an Arbeitsgerichten gewesen.


Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2015 - 10 AZR 99/14



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