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Falschparker müssen Abschleppkosten bezahlen, Grundstückseigentümer dürfen Fahrzeug solange behalten


Wer widerrechtlich auf privatem Gelände parkt, kann vom Eigentümer kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann der Eigentümer vom Ausgleich der Abschleppkosten abhängig machen.


Im konkreten Fall wurde ein PKW unberechtigt auf einem besonders gekennzeichneten Kundenparkplatz abgestellt, dessen Eigentümer ein Abschleppunternehmen beauftragte. Der Eigentümer gab den Standort des Fahrzeuges erst nach Bezahlung der Abschleppkosten bekannt.


Der BGH (Urteil 04.07.2014 – V ZR 229/13; Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15) entschied, dass der Falschparker durch den konkreten Abschleppvorgang entstandene ortsübliche Kosten erstatten muss. Die Höhe kann regional unterschiedlich sein. Die Ersatzpflicht wird aber durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören die der Sichtung des PKW zur Halterfeststellung, der Beauftragung des Abschleppunternehmens, der Fahrzeugsicherung und der Protokollierung etwaiger Schäden. Nicht dazu gehören Kosten für die Überwachung des Parkraums. Solange der Falschparker die Abschleppkosten nicht bezahlt, steht dem Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu, sodass er den Standort geheim halten darf. Entstehen bis zur Bezahlung dem Falschparker Kosten für die Fahrzeugrückgabe wie z.B. Anwaltskosten, sind diese vom Grundstückseigentümer nicht zu ersetzen.


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