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Fastenzeit und Arbeitsverhältnis


Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. Art. 4 Abs. 1 GG sein.

In diesem Fall stellt zwar die Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, keine vorwerfbare Pflichtverletzung dar, kann aber geeignet sein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen.


Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09


Im Ramadan dürfen Muslime von der Dämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen oder trinken. Dies kollidiert gelegentlich mit den arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn es zur Nichteinhaltung der Arbeitspflichten führt.

Jeder Arbeitnehmer muss seine gesamte Arbeitskraft - auch im Ramadan - dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Dies entspricht den Grundsätzen eines Arbeitsverhältnisses und ist meist auch ausdrücklich in den Arbeitsverträgen geregelt. Die Arbeitsleistung kann aber bedingt durch das Fasten sinken, weil die körperliche Leistungsfähigkeit damit gemindert wird und die Einnahme von Speisen und Getränken bis spät nachts erfolgt, was die Zeit des Nachtschlafs senkt.

Für den Arbeitgeber ergibt sich die Pflicht, den Arbeitnehmer primär an Betriebsstellen einzusetzen, die den Folgen des Lebens im Ramadan Rechnung tragen. Ist dies nicht möglich oder stehen solche Stellen nicht zur Verfügung, so kann das arbeitgeberseitige Beanspruchen der Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft sein, wenn sich der Arbeitnehmer auf einen ernsthaften inneren Glaubenskonflikt beruft (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09). Dieses bedarf einer Prüfung im Einzelfall; das Bundesarbeitsgericht tendiert unter Beachtung der Grundrechte für einen Vorrang der Religionsfreiheit mit dem Ergebnis, dass arbeitgeberseitig der vertragliche Anspruch auf volle Arbeitsleistung nicht - oder zumindest nicht im vollen Umfang - durchgesetzt werden könnte. Infolge des nur temporären Ereignisses kann auch der Ausspruch einer personenbedingen Kündigung ausscheiden.

Allerdings entfällt wohl der Entgeltanspruch, solange der Arbeitnehmer seiner Arbeit fastenbedingt nicht nachkommt. Dies kann ggf. auch zu Teilen gelten, wenn der Arbeitnehmer nur zeitweise seine Arbeitsleistung erbringt und zeitweise diese verkürzt.

Soweit der Arbeitnehmer während der Zeiten des Ramadan Urlaub nimmt, kann die Problematik vermieden werden, sodass der Arbeitgeber keinen Nachteil erleidet und der Arbeitnehmer sich seinen religiösen Pflichten widmen kann.




Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht