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Rückabwicklung eines Autokaufs wegen fehlenden Aschenbechers


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Kfz-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Der Käufer hatte das Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers gerügt. Das Gericht hält das Fehlen der Ausstattung eines Aschenbechers für eine nicht geringfügige Einschränkung des „Rauchkomforts“. Eine Nachrüstung des Fahrzeuges war nicht möglich.

Der Käufer hatte den Pkw im Januar 2013 zum Preis von 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Bei der Auslieferung des Fahrzeuges stellte der Käufer fest, dass es nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor auch bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Beim Kauf war vereinbart worden, dass der neue Wagen diesem entsprechend ausgestattet sein sollte.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung vor dem OLG Oldenburg hatte Erfolg.

Als Ergebnis einer Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war.

Das Fehlen des Aschenbechers ist keine unerhebliche Pflichtverletzung. Der Käufer hatte der Händlerin ausdrücklich mitgeteilt, dass für ihn ein Raucherpaket sehr wichtig sei. Es wurde vereinbart, dass das neue Modell so ausgestattet sein sollte wie Vorgängermodell.

Das Fehlen des Aschenbechers ist auch nicht eine bloße Bagatelle.

Wegen der fehlenden Beleuchtung kann bei Dunkelheit nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen, auch kann die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden und die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde. Eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher war nicht möglich. Der Kauf war rückabzuwickeln.

Da der Käufer mit dem Fahrzeug ca. 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste er sich auf den gezahlten Kaufpreis die sich daraus errechneten Nutzungsvorteile anrechnen lassen.


Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.03.2015 - OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 - 13 U 73/14

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