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Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster


Der Antragsteller begehrten den Rückbau der dreiteiligen Kunststofffenster, deren Einbau der Antragsgegner als Eigentümer der Teileigentumseinheiten 2 und 3 veranlasst hat.

Auf einer Eigentümerversammlung wurde der folgende Beschluss gefasst: „Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, dass die Außenfenster im TE 2 und 3 dringend erneuert werden müssen (Einbruchgefahr). Für die vordringlichsten Fenster sollen Kostenangebote eingeholt werden und in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat soll die Auftragserteilung erfolgen.“

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm an seinem im Erdgeschoss gelegenen Teileigentum Nr. 2 und 3 hofseitig eingebauten Kunststofffenster zu beseitigen und an ihrer Stelle – unter Wiederherstellung des alten Zustandes – in der TE 2 ein sechsflügeliges Altbau-Doppelkastenfenster aus Holz mit profilierten Pfosten, in der TE 3 zwei vierflügelige Altbau-Doppelkastenfenster aus Holz mit profilierten Pfosten einzubauen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Anträgen in dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfang stattgegeben und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Das Kammergericht hat der sofortigen weiteren Beschwerde stattgegeben.


I.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller könne gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG verlangen, dass der Antragsgegner die in seinen Teileigentumseinheiten Nr. 2 und 3 eingebauten Kunststofffenster entfernt und durch Altbau-Doppelkastenfenster – unter Wiederherstellung des vorhandenen Zustandes – ersetzt. Bei der vom Antragsgegner ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommenen Ersetzung der Holz-Doppelkastenfenster durch Kunststofffenster handele es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG), nicht lediglich um eine Instandsetzungsmaßnahme, die vom Antragsteller auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG hinzunehmen sei. Dies begründet das Landgericht u.a. damit, dass in den letzten fünf Jahren publik gemacht und inzwischen allgemein bekannt sei, dass die dicht schließenden Kunststofffenster zwar zu Heizkostenersparnis führen würden, aber auch vielfach zu Schimmelbildung in den Räumen, so dass Kunststofffenster nicht grundsätzlich Holzfenstern vorzuziehen seien. Daher handele es sich bei dem Austausch der schadhaften Fenster zwar um eine Instandsetzungsmaßnahme. Werde aber anstatt eines bisher vorhandenen Holzfensters ein Kunststofffenster eingesetzt, liege keine modernisierende Instandsetzung, sondern aufgrund des andersartigen Materials eine bauliche Veränderung vor, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Die Zustimmung des Antragstellers sei auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteil, sei schon in der Gefahr der Schimmelbildung und der damit einhergehenden Beschädigung des Gemeinschaftseigentums zu sehen. Das werde durch die Heizkostenersparnis nicht aufgewogen. Ein weiterer Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sei auch anzunehmen, da ein vorher im Sondereigentum befindliches Innenfenster nunmehr durch den Komplettaustausch dem Gemeinschaftseigentum zugeschlagen worden sei. Künftig hätten die übrigen Eigentümer für die Instandsetzung und Instandhaltung auch des inneren Teils des Kunststofffensters aufzukommen. Die hierdurch verursachte Kostenbelastung stelle ebenfalls einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Ob der Austausch zu einer optischen Beeinträchtigung führe, könne dahinstehen.


II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, vielmehr war die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.


Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Entfernung der Kunststofffenster unter Wiederherstellung des vorhergehenden Zustandes gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1004 BGB, §§ 15 Abs. 3 nicht zu, da er durch die Maßnahme des Antragsgegners nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt ist.


Der eigenmächtige, nicht mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat abgesprochene Austausch der erneuerungsbedürftigen Altbaukastendoppelfenster aus Holz in den TE 2 und 3 gegen Kunststofffenster steht einer unzulässigen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG gleich (KG, Beschluss vom 10.01.2005 - 24 W 283/03 -). Zwar hat die Gemeinschaft über das „Ob“ der Auswechselung der Fenster auf der Eigentümerversammlung einen bestandskräftigen Beschluss gefasst. Aus diesem Beschluss lässt sich eine Festlegung des „Wie“ jedoch nicht entnehmen. Allein aus dem Wort „Erneuern“ lässt sich nicht entnehmen, dass es allein dem maßgeblichen Willen der Gemeinschaft entsprach, den ursprünglichen Zustand zu erhalten, so dass es lediglich eine zulässige Alternative für den Fensteraustausch gab, nämlich den Einbau von baugleichen Holzaußenfenstern. Das Auswahlermessen war dem Verwalter und dem Beirat übertragen, denn die Einholung von Kostenangeboten für die Erneuerung der Fenster oblag gemäß dem Beschluss dem Verwalter, der in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat den Auftrag zur Erneuerung der Fenster auslösen sollte. Der Auftrag wurde nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen vom Antragsgegner ausgelöst, ohne dass der Verwalter Kenntnis davon hatte, dass Kunststofffenster zum Einbau gelangen.

Dadurch wird der Antragsteller jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

Hierfür ist maßgebend, ob ihm in vermeidbarer Weise ein Nachteil durch die bauliche Veränderung entsteht. In Betracht kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen. Für einen Nachteil ist entscheidungserheblich, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGHZ 116, 392; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auflage, RN 15 zu § 22). Dies ist nicht der Fall.

Ob der optische Gesamteindruck des Hauses durch den Einbau baugleicher Kunststofffenster nachteilig verändert wird, ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur noch eingeschränkt zu überprüfen, da die Beantwortung dieser Frage auf tatsächlichem Gebiet liegt. Dies hat das Amtsgericht, welches zulässiger Weise auf eine Augenscheinseinnahme verzichtet hat, da durch die eingereichten Fotografien das Erscheinungsbild hinreichend klar vermittelt wird, rechtsfehlerfrei verneint.

Mit dem Einbau der Kunststoff-Isolierglasfenster ist auch kein höherer Instandhaltungsaufwand für die Gemeinschaft verbunden. Zwar sind durch den Einbau der Kunststofffenster die im Sondereigentum stehenden Innenfenster entfallen. Dadurch kommen auf die Gemeinschaft jedoch keine höheren Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungskosten zu, da auch die Innenseiten der Aussenfenster der Doppelkastenfenster im Gemeinschaftseigentum standen. Eine konkrete Mehrbelastung ist nicht vorgetragen. Dass nunmehr ein doppelglasiges Isolierglasfenster im Gemeinschaftseigentum steht, stellt keine Beeinträchtigung dar, die eine Beseitigung der Fenster rechtfertigen würde. Denn mit ihr sind auf der anderen Seite Verbesserungen verbunden, wie etwa die bessere Haltbarkeit, ein geringerer Instandsetzungsbedarf und Energieeinsparungen, die nicht nur dem Sonder- bzw. Teileigentümer, sondern auch der gesamten Gemeinschaft zugutekommen.

Ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht in der Gefahr der Schimmelbildung zu sehen. Insoweit hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung, die im Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster eine Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung und nicht eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG sieht, neun bis sechzehn Jahre zurückliege und nicht mehr dem aktuellen technischen Stand entspreche. Wie in den letzten fünf Jahren publik gemacht und inzwischen allgemein bekannt sei, führen die dicht schließenden Kunststofffenster zwar zu Heizkostenersparnis, aber auch vielfach zu Schimmelbildung in den Räumen. Aus welchen Quellen das Landgericht diese Erkenntnisse zieht, ist nicht belegt.

Dass in den Räumen bzw. am Gemeinschaftseigentum Schimmelbildung aufgetreten ist, wird durch keinen der Beteiligten vorgetragen. Es bedarf insoweit jedoch einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung. Maßgebend ist der aktuell bewirkte Zustand, nicht ob nach dem Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa unzureichendem Lüften, ein Nachteil entstehen kann (Niedenführ/Schulze a.a.O., RN 15 zu § 22). Dass das Binnenklima der Wohnräume sich durch den Einbau von Kunststofffenstern verändert mag dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Antragsteller dadurch ein Nachteil entsteht.


Quelle: KG Beschluss vom 26.06.2007 - Az. 24 W 15/07




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