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Haftung bei Internet-Tauschbörsen, Bemessung der Abmahnkosten


Filesharing - Anschlussinhaber haftet nicht für volljährige Gäste

Die Beklagte hatte Besuch von ihrer in Australien lebenden volljährigen Nichte sowie deren Lebensgefährten. Sie erlaubte diesen die Benutzung ihres PC`s unter Bereitstellung ihres Passwortes.


Die beiden hatten daraufhin einen Film öffentlich zugänglich gemacht. Eine Haftung der Beklagten kam nicht in Betracht, da den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Internetnutzung keine Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. (Verfahren I ZR 86/15). (Siehe aber BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 – Loud.)



Möglichkeit der Urheberrechtsverletzung durch andere nicht ausreichend

Keinen Erfolg hingegen hatte ein Familienvater, welcher sich darauf berief, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten (Verfahren I ZR 48/15). Er hatte nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass diese ernsthaft als Täter für die Rechtsgutsverletzung in Betracht kamen.


Keine schematische Bemessung des Gegenstandwertes

In den weiteren Verfahren ging es um die Bemessung der Abmahnkosten, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert richten. Die jeweiligen Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadenersatz belaufe. Der BGH hob die Urteile auf, da sich der Gegenstandswert nach den erforderlichen Feststellungen des Einzelfalles – beispielsweise nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, der Aktualität und Popularität des Werks, der Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie nach den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - richte. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Abmahnkosten richten, ist daher unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls, wie etwa der Popularität eines Films oder Musikstücks, zu berechnen.


(BGH, Urteile vom 12.05.2016, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15)




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