D-44269 Dortmund - Schüren

Gevelsbergstraße 13

www.Haymann.com

Telefon: +49 (0)231-443105

Telefax: +49 (0)231-458575

info@Haymann.com

Rechtsanwalt

H  a  y  m  a  n  n

Willkommen Über uns Service Gütestelle Informationen Formulare Kosten Kontakt Impressum
Hier Gibt Es Uhr Homepage

Verspätete Lohnzahlung: Schadensersatz 40,00 €

Bei verspätet gezahltem Entgelt steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern  ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser kann pauschalisiert geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber muss das Entgelt nach Ablauf des Monats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zahlen, also spätestens zum 1. Kalendertag des Folgemonats muss das Geld auf dem Konto der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers sein. Der Arbeitsvertrag oder Tarifverträge können dazu abweichende Regelungen enthalten. Zahlt der Arbeitgeber fällige Entgelte nicht oder nicht vollständig oder verspätet, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt, kommt er mit der Zahlung gemäß § 288 Abs. 5 BGB* in Verzug, der seit dem 01.07.2016 auch für Arbeitsverträge, die vor dem 28.07.2014 begründet wurden, gilt. 

Diese neue Regelung des Schuldnerverzuges begründet einen pauschalen Schadenersatzanspruch von 40,00 Euro. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Entgeltforderung handelt und dass der Arbeitgeber in Verzug mit deren Zahlung gerät. Bei nach dem Kalender bestimmten Fälligkeiten bedarf es keiner Mahnung durch die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer, denn der Verzug tritt automatisch mit Ablauf des Kalenderdatums ein. Dieses kann auch nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden. Zu beachten ist aber, dass die Entgeltforderung nicht automatisch zu zahlen ist, sie muss geltend gemacht werden, soweit dieses nicht vertraglich oder tarifvertraglich anders geregelt ist.

Der Arbeitgeber gerät nicht in Verzug, wenn er die Verspätung der Zahlung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat er aber Zahlungsschwierigkeiten, ebenso in den meisten Fällen auch Verzögerungen durch interne Fehler in den Abläufen, da er für eine ordnungsgemäße Betriebsorganisation zu sorgen hat und für deren Fehlfunktion haftet. Das gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber Banken bedient, deren Geldflüsse und Datenverarbeitung er nicht beeinflussen kann. Um seiner pünktlichen Zahlungsverpflichtung nachzukommen muss der Arbeitgeber das Entgelt so zeitig anweisen, dass es in jedem Fall fristgerecht auf dem Konto der Arbeitnehmer/innen ankommt.


§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.



Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht