D-44269 Dortmund - Schüren

Gevelsbergstraße 13

www.Haymann.com

Telefon: +49 (0)231-443105

Telefax: +49 (0)231-458575

info@Haymann.com

Rechtsanwalt

H  a  y  m  a  n  n

Willkommen Über uns Service Gütestelle Informationen Formulare Kosten Kontakt Impressum
Hier Gibt Es Uhr Homepage

Mietpreisbremse und Maklervergütung ab 01.06.2015


Der Bundestag hat das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung verabschiedet. Sie tritt zum 01.06.2015 in Kraft. Ihr Ziel ist es, den Anstieg der Mieten - vor allem in Ballungsgebieten - einzuschränken.


Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gilt die bisherige Rechtslage.


1. Bezahlbares Wohnen

Die Mietpreisbremse soll ausschließlich in Gebieten mit einer angespannter Wohnungslage gelten.


Mieten sollen dort bei Wiedervermietung bestehender Wohnungen nur noch maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Gebiete mit einer angespannten Wohnungssituation legen die Bundesländer durch Rechtsverordnung fest und weisen diese für jeweils längstens 5 Jahre aus. Das Gesetz nennt dazu Merkmale.


Die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt sich in der Regel nach dem örtlichen Mietspiegel. Ist ein solcher nicht vorhanden, helfen Mietendatenbanken von Mieter- und Vermieterverbänden. Der Mieter erhält ferner einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter über die Höhe der Vormiete.


Nicht davon erfasst werden Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen, um die nötigen Investitionen im Wohnungsmarkt zu erhalten.

Ein Neubau ist eine Wohnung bzw. ein Wohnhaus, das erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wird.

Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das kann häufig angenommen werden, wenn die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.


Die Mietpreisbremse bildet jedoch keine absolute Grenze. Weniger aufwändige Modernisierungen können weiter beim Mietpreis nach den gleichen Regeln wie in einem bestehenden Mietverhältnis (§ 559 Abs. 1 bis 3 BGB) berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen also einen weiteren Zuschlag über das hinaus, was nach der Mietpreisbremse zulässig ist. Damit soll das Bestreben der Vermieter gestärkt werden, die Wohnungen zu verbessern, nachdem vorherige Mieter ausgezogen sind und neue Mieter die Wohnung übernehmen. Dies soll bei der Kalkulation der Miete honoriert werden.


Hält die vereinbarte Miete die gesetzlichen Vorgaben der Mietpreiskalkulation nicht ein, ist sie insoweit unwirksam, als der zulässige Betrag überstiegen wird. Ein Mieter muss also maximal nur 110 Prozent der ortsüblichen Miete zahlen. Es ist – wie auch sonst im Vertragsrecht - Sache des Mieters, seine Rechte wahrzunehmen.


Neben den mietrechtlichen Vorschriften gibt wird auf § 5 Wirtschaftsstrafgesetz verwiesen, der für eine unangemessen hohe Mietforderung eine Geldbuße vorsieht. Außerdem regelt § 291 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch den so genannten „Mietwucher“. Danach wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen sogar von bis zu zehn Jahren bestraft, wer besondere Umstände ausnutzt, um drastisch überhöhte Mieten zu bekommen.


Ein Mieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Mietpreisbremse rügt.


Voraussetzung für die Anwendung der Mietpreisbremse ist jedoch der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesländer ist. Diese weisen die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten aus. Erst wenn ein Gebiet ausgewiesen wurde, kann die Mietpreisbremse dort gelten. Die Länder können diese Rechtsverordnungen bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes erlassen.


In folgenden Gebieten wird die Mietpreisbremse eingeführt:


Bundesland                              aktueller Stand                                                         Rechtsgrundlage

Bayern:                                      ab 01.08.2015 in 144 Gemeinden

Baden-Württemberg:               wird derzeit geprüft

Berlin:                                        gesamtes Stadtgebiet ab 01.06.2015, Kappungsgrenze reduziert.

Brandenburg:                            wird derzeit geprüft

Bremen:                                     wird derzeit geprüft

Hamburg:                                   gesamtes Bundesland

Hessen:                                      Kappungsgrenze in einzelnen Gemeinden gesenkt

Mecklenburg-Vorpommern:     wird derzeit geprüft

Niedersachsen:                         wird derzeit geprüft

Nordrhein-Westfalen:                01.07.2015 in einzelnen Gemeinden, Kappungsgrenze reduziert: Kappungsgrenzenverordnung NRW

Rheinland-Pfalz:                        Mainz, Trier, Landau, Kappungsgrenze reduziert : binnen 3 Jahren 15 % Steigerung

Saarland:                                   voraussichtlich keine Anwendung, Entscheidung Ende 2015, Kappungsgrenze regulär 20 %

Sachsen:                                    wird derzeit geprüft

Sachsen-Anhalt:                        wird derzeit geprüft

Schleswig-Holstein:                  wird derzeit geprüft

Thüringen:                                  wird derzeit geprüft


2. Maklervergütung

Im Maklerrecht galt bis zur Gesetzesänderung am 01.06.2015 das bis dahin bestehende Recht, sodass Makler von Vermieter und Mieter eine Kaution verlangen konnte.


Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage zum 01.06.2015 muss bei der Vermietung von Wohnraum derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt hat oder in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist (Bestellerprinzip). Rechtsmittel gegen dieses Gesetz lehnte das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung ab (BVerfG Beschluss vom 13.05.2015, 1 BvQ 9/15).




Aktuelle Themen

Mietrecht