Keine Ausschlussfristen für Mindestlohn
Arbeits- und Tarifverträge beinhalten häufig Verfallklauseln, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen einer genannten Frist geltend gemacht werden.
Im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind solche Verfallklauseln nicht wirksam. Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nur im Wege eines gerichtlichen Vergleichs möglich. Die Verwirkung des Anspruchs auf gesetzlichen Mindestlohn ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit solcher Klauseln bezieht sich nur auf die den Mindestlohn unterschreitende Vereinbarung. Sie wird durch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ersetzt, wobei Arbeitnehmer aufgrund der unwirksamen Regelung nicht nur Anspruch auf die Differenz zum Mindestlohn von 8,50 € haben, sondern darüber hinaus gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen können, die im Einzelfall zu bestimmen ist.
Die Ansprüche auf Arbeitsvergütung unterliegen hinsichtlich der Entgeltansprüche bis zur Höhe des Mindestlohns nur der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Für Ansprüche über den Mindestlohn hinaus bleiben die Ausschlussfristen aber wirksam.
Es empfiehlt sich daher, die geregelten Ausschlussfristen zu überprüfen und dahingehend neu zu vereinbaren, dass sich diese nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn beziehen.
Eine solche Formulierung kann beispielhaft wie folgt aussehen:
"Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, soweit sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen den geltenden Ausschlussfristen."