Fiktiver Kostenansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.
Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die dem Vermieter durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen darf, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Der Vermieter hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.
Quelle: Pressemittielung des BGH vom 14.11.2012 ; BGH, Urteil vom 14. 11.2012 - VIII ZR 41/12