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Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während des Getrenntlebens


Im Vorfeld der Ehescheidung trennen sich die Wege der Eheleute häufig auch räumlich, indem einer aus der gemeinsam erworbenen Immobilie auszieht. Nicht selten verbleibt der Andere dort und nutzt die Immobilie allein. Über das Recht zur Nutzung der Immobilie können die Eheleute eine Regelung, ggf. mit Hilfe des Familiengerichts - herbeiführen. Das betrifft aber noch nicht unbedingt deren Kosten. Haben sich die Eheleute getrennt und bewohnt einer allein das beiden gehörende Haus, kann dieser zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet sein. Das setzt voraus, dass der andere Ehegatte von ihm zuvor eindeutig und nachweisbar eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt hat, die ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellt (OLG Hamm 06.12.2013 - 14 UF 166/13). Dieses Verlangen muss ausdrücklich und zum Nachweis schriftlich gestellt werden. Die Nutzungsentschädigung ist ab dem Zeitpunkt des wirksamen Verlangens einer solchen Regelung zu leisten. Fehlt es daran, kann ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden. Eine Zahlungsaufforderung allein reicht nicht aus. Ist der verbliebende Ehegatte zum Auszug nicht bereit und will er keine Zahlung leisten, muss er ausziehen, denn er kann nicht kostenlos bzw. auf Kosten des anderen Ehegatten die Immobilie bewohnen. Der andere Ehegatte kann die Räumung der Wohnung dann erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen.


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Familienrecht, Ehescheidung