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Rauchen - Mieter, Wohnungseigentümer, Arbeitsplatz


Rauchen auf dem Balkon kann eingeschränkt werden

(BGH, Urteil vom 16.01.2015, V ZR 110/14)


Das Rauchen auf dem Balkon kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn hierdurch andere Mieter nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder Gefahren für die Gesundheit drohen.


Die Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nutzen ihren Balkon mehrfach täglich zum Rauchen. Dadurch fühlen sich die Mieter der darüber liegenden Wohnung beeinträchtigt, die dem austeigenden Zigarettenrauch ausgesetzt sind. Sie verlangen, dass die Mieter der Erdgeschosswohnung das Rauchen während bestimmter Tageszeiten einstellen.


Das Amtsgericht sowie auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen, da ein Rauchverbot nicht mit der grundgesetzlich geschützten Freiheit der Lebensführung vereinbar sei. Diese umfasse auch die selbstbestimmte Entscheidung, auf dem Balkon nach Beliegen zu rauchen.


Dem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht angeschlossen und das Urteil des Landgerichts aufgehoben sowie den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückgewiesen.


Der führt dazu aus, dass einem Mieter gegenüber demjenigen, der ihn durch Immissionen (z.B. Lärm, Gerüche, Ruß und Tabakrauch) stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Dies wird auch nicht dadurch verändert, dass das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zum Vermieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört, denn vertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter, nämlich des anderen Mieters.

Der BGH hat jedoch zum Unterlassungsanspruch einschränkend darauf hingewiesen, dass ein Abwehranspruch nicht besteht, wenn die mit dem Rauch verbundenen Beeinträchtigungen unwesentlich sind. Davon ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen auf dem Balkon der Nachbarwohnung nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden. Als Maßstab dafür gilt das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen. Im Streitfall wird dieses durch einen Sachverständigen festzustellen sein.


Liegt danach eine als störend empfundene und damit wesentliche Beeinträchtigung vor, besteht der Unterlassungsanspruch jedoch nicht uneingeschränkt, da zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte zusammentreffen, die angemessenen auszugleichen sind.

Auf der einen Seite steht dem Mieter das Recht zu, seine Wohnung frei von Belästigungen durch Tabakrauch nutzen zu können. Auf der anderen Seite hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse und freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zu nutzen, wozu auch das Rauchen gehört.

Zur Abwägung führt der BGH aus, dass das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt. Dies wird, um beiden Rechten ausreichend Rechnung tragen zu können und keines der Rechte zu vernachlässigen, zu einer Regelung nach Zeitabschnitten führen. Die Mieter werden danach rauchfreie Zeiten erhalten, in denen sie ihren Balkon unbeeinträchtigt von Belästigungen durch den Rauch des anderen Mieters nutzen können, dem anderen Mieter sind Zeiten einzuräumen, in denen er auf seinem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie werden im Streitfall vom zur Entscheidung berufenen Gericht festgelegt werden.


Ist die Geruchsbelästigung unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch dann in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit bestehen.

Immissionen, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen und von denen gesundheitlicher Schäden zu befürchten sind, stellen grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung dar und sind nicht zu dulden.

Vorliegend ist bei der Einschätzung der Gefahr durch Tabakrauch ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Rauchen im Freien stattfindet. Da die Nichtraucherschutzgesetze das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, ist davon auszugehen, dass das Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer darstellt. Dazu müsste der andere Mieter beweisen, dass konkret der Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, was zu einer zeitlichen Gebrauchsregelung führen würde. Auch diesen Beweis werden die Mieter durch einen Sachverständigen führen müssen.


Der BGH hat den Rechtsstreit deshalb an das Landgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss aufklären, ob der Rauch auf dem Balkon der Mieter im 1. Obergeschoss als störend wahrnehmbar ist oder andernfalls im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen.



Rauchen in der Mietwohnung

(LG Düsseldorf, Urteil v. 26.6.2014, 21 S 240/13)


Nach einer Mietzeit von über 40 Jahren muss ein Mieter seine Wohnung räumen, da der Vermieter den Mietvertrag wegen übermäßigen Rauchens in der Wohnung und einer dadurch erfolgten übermäßigen Belästigung der weiteren Mieter des Hauses gekündigt hat.


Das Landgericht Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt und dem betagten Mieter eine Frist zur Räumung der Wohnung eingeräumt.

Weil er seine Nachbarn mit Zigarettenrauch massiv belästigt haben soll, hatte die Vermieterin dem ehemaligen Hausmeister des Hauses die Wohnung gekündigt.


Das Landgericht wies darauf hin, dass das Rauchen in der eigenen Wohnung grundsätzlich erlaubt sei, aber dieses Recht seine Grenzen im Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn finde. Im konkreten Fall nach das Landgericht einen schwerwiegende mietrechtlich relevanten Pflichtverstoß nicht im Rauchen selbst an, sondern dieser seit durch den Mieters begangen worden, der die Geruchsbelästigung durch sein Verhalten gefördert habe, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.



Rauch vom Nachbarn kann Mietminderung begründen

(LG Hamburg, Urteil v. 15.6.2012, 311 S 92/10)


Es kann einen Mangel der Wohnung darstellen, wenn der Bewohner im Stockwerk darunter regelmäßig auf dem Balkon raucht und der Rauch nach oben in die Wohnung zieht.


Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Berechtigung einer Mietminderung. Der Mieter minderte die Miete, weil die Bewohner der darunterliegenden Wohnung regelmäßig auf dem Balkon rauchen und der Rauch in die Wohnung darüber zieht. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgte der Zigarettenkonsum auf dem Balkon täglich zwischen 07.00 und 23.00 Uhr mit etwa 2 Zigaretten pro Stunde.


Das Landgericht Hamburg hält eine Mietminderung von 5 Prozent für angemessen.

Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung war erheblich gemindert, da die Mieter der unteren Wohnung in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchten und der Rauch in die Wohnung des oberen Mieters zog und dieser infolge dessen seine Wohnung nicht ausreichend lüften konnte.


Eine Mietminderung ist bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Dass der Vermieter gegebenenfalls verpflichtet ist, das Rauchverhalten eines Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu dulden, führt dazu, dass aufgrund fehlender Einwirkungsmöglichkeiten der Mangel unbehebbar sein kann. Dies hindert aber nicht den beeinträchtigten dritten Mieter daran, einen Mangel geltend zu machen, weil bei einem unverschuldeten Mangel beider Seiten nicht er, sondern der Vermieter den Nachteil der Störung im Rahmen der Minderung trägt.

Vorliegend stellt der Zigarettenkonsum eine erhebliche Störung des Mieters dar. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des Mieters eindringt, da für einen Nichtraucher auch Anteile davon ausreichen, um einen unangenehmen Geruch und ggf. Beschwerden zu empfinden, welche nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden können. Solch längeres Lüften war aber vorliegend ebenfalls nicht möglich, da der Mieter zu jeder Zeit damit rechnen musste, dass weiterer Zigarettenrauch des unten Mieters heraufsteigen würde.



Rauchverbot auf Eigentümerversammlungen

(LG Dortmund, Urteil v. 19.11.2013, 1 S 296/12)


Auf Eigentümerversammlungen haben die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dies auf jeder Versammlung neu zu beantragen.

Mehrere Wohnungseigentümer haben von den anderen Eigentümern verlangt, einem generellen Rauchverbot auf den Eigentümerversammlungen zuzustimmen.


Das Landgericht Dortmund hat einen Anspruch auf ein allgemeines Rauchverbot auf Eigentümerversammlungen festgestellt und die anderen Eigentümer verpflichtet, dem Beschlussantrag zum Rauchverbot wie folgt zuzustimmen:

"Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können."

Das Gericht entschied, dass den Eigentümern nicht zugemutet werden kann, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen. Passivrauchen in geschlossenen Räumen wird nach heute herrschender wissenschaftlicher Überzeugung als gesundheitsgefährdend eingestuft. Die Ablehnung des Rauchverbots wäre einem bewussten Ausschluss der nichtrauchenden Eigentümer von den Eigentümerversammlungen gleichzusetzen. Dies würde voraussichtlich dazu führen, dass die in den Eigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse allesamt nichtig wären, wenn die nichtrauchenden Eigentümer künftig die Versammlungen wegen Rauchens der anderen verlassen würden.


Die Eigentümer können auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung - jeweils neu - einen Antrag auf Rauchfreiheit zu stellen, da die Gefahr besteht, dass der Antrag abgelehnt wird und sie somit nicht an der Versammlung teilnehmen können, was wieder zur voraussichtlichen Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit der anschließend gefassten Beschlüsse führen würde. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Landgericht führt aus, dass der Minderheitenschutz Vorrang habe. Das Interesse der Raucher wird dadurch berücksichtigt, dass diese die Möglichkeit haben, die Sitzung bei Bedarf für 5 Minuten unterbrechen zu lassen und eine Zigarettenpause einzulegen.

(LG Dortmund, Urteil v. 19.11.2013, 1 S 296/12)



Vergleich: Rauchen und Arbeitsrecht


§ 5 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) enthält eine Nichtraucherschutzregelung, wonach der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Seit dem 01.09.2007 gilt dies mit der Ergänzung, dass er ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat. Für Bundesbehörden und vergleichbare Behörden sowie öffentliche Verkehrsmittel gilt seitdem das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG). Die Bundesländer haben dazu entsprechende Regelungen erlassen.


Ein Rauchverbot untersagt, Tabak und vergleichbare Substanzen an bestimmten Orten abbrennen zu lassen. Ziel ist in der Regel der Schutz der Anwesenden vor den Gefahren des Passivrauchens, der Brandschutz sowie die Vermeidung von Verschmutzungen.


Für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gelten geringere Schutzpflichten. Gemäß § 5 Abs.2 ArbStättV hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Insbesondere gelten in diesem Bereich die Landesnichtraucherschutzgesetze, die Gesetze neben den Einrichtungen der Länder und Kommunen insbesondere Gaststätten betreffen.


Nach § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG), das für private Arbeitgeber nicht gilt, besteht in Bundesbehörden, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs wie Busse, Bahnen und Taxen sowie auf Personenbahnhöfen ein grundsätzliches Rauchverbot. Nur sofern ausreichende Räumlichkeiten vorhanden sind, kann in den genannten Einrichtungen in gesonderten Räumen das Rauchen gestattet werden.

Für die Privatwirtschaft gilt die Arbeitsstättenverordnung. Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Gestaltungsspielraum. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot eine geeignete Maßnahme im Sinne der Verordnung ist. Die Verpflichtung zum Erlass eines Rauchverbots besteht jedoch nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Ein absolutes Rauchverbot, das ausnahmslos für das gesamte Betriebsgelände, d. h. auch im Freien, gelten soll, ist - von besonderen Ausnahmen abgesehen - unzulässig.


Es obliegen dem Arbeitgeber nach der allgemeinen Vorschrift des § 618 Abs. 1 BGB Schutzpflichten. Danach hat er die Arbeitsräume in zumutbarem Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten, wozu die Einführung eines Rauchverbots dienen kann, das Nichtrauchern einen Schutz gegen das Passivrauchen bietet.

Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen das erlassene Rauchverbot, ist der Arbeitgeber nach erfolgter Abmahnung berechtigt, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Rauchverbot ordnungsgemäß erlassen wurde.


Die Einführung eines Rauchverbots unterliegt in Betrieben mit Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG, etwaigen Regelungen zu Raucherpausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bezüglich der Einführung und Dauer vergütungspflichtiger Pausen steht dem Betriebsrat aber kein Mitbestimmungsrecht zu. Andernfalls könnte der Betriebsrat über die Durchsetzung entsprechend langer Pausenzeiten den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen. Hinsichtlich der Frage der Vergütung der Raucherpausen kann sich der Betriebsrat weder auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen. Diese Entscheidung obliegt allein dem Arbeitgeber.

Soweit ein Rauchverbot zum Gefahrenschutz gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa an feuer- oder explosionsgefährdeten Stellen im Betrieb, besteht ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber einseitig über sein Direktionsrecht ein Rauchverbot am Arbeitsplatz einführen, soweit dies billigem Ermessen entspricht.




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