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Rauchmelder - Einbau und Instandhaltung


I. Grundstätzlich und bundesweit

In den Bauordnungen der meisten Bundesländer ist die Regelung über “Wohnungen” durch die Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern ergänzt worden.

In Hessen ist dieses ausdrücklich auf Wohnungen beschränkt. In Baden-Württemberg müssen “Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit” mit Rauchmeldern versehen werden. Die Rauchmelderpflicht betrifft in Baden-Württemberg somit nicht nur Wohnungen, sondern auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen).


Keine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern besteht dagegen für gewerbliche Räume, Büros oder Praxen. Sinn und Zweck eines Rauchmelders ist es, Personen rechtzeitig vor Bränden und Brandrauch zu warnen, um ihnen die Fluchtmöglichkeit zu geben. In gewerblich genutzten Räumen geht der Fesetzgeber  davon aus, dass ein Brand bemerkt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, insbesondere da dort zumeist keine schlafenden Personen anwesend sind.

Für gewerbliche Räume können sich aber bauaufsichtliche Anforderungen an den Brandschutz ergeben wie auch technische Regelungen für Arbeitsstätten solche Voraussetzungen vorsehen können (vgl. Technischen Regeln für Arbeitsstätten” ASR 2.2 – Maßnahmen gegen Brände).


II. Einbau und Instandhaltung in NRW

In Nordrhein-Westfalen besteht seit dem 01.04.2013 die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern  bei Neu- und Umbauten. Gemäß § 49 Abs. 7 LBauO nrw (Landesbauordnung NRW) müssen in den Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, durch die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchmelder versehen sein. Die Rauchmelder sind so anzubringen, dass sie möglichst frühzeitig Rauch erkennen und signalisieren können. Für die Funktionstüchtigkeit ist der unmittelbare Besitzer bzw. Mieter der Wohnung verantwortlich, es seit denn, dass der Eigentümer die Verpflichtung selbst übernommen hat. Zur Wartungspflicht für Rauchmelder macht die DIN 14676:2012-09 in Ziffer 6.1 nähere Angaben. Danach muss die Funktion der Rauchmelder regelmäßig überprüft werden, mindestens alle 12 Monate einmal. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Soweit ein Fachunternehmen mit den Installations- oder Überwachungsaufgaben betraut wird, muss dieses einen Kompetenznachweis für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchmeldern verfügen, der im Turnus von 5 Jahren zu aktualisieren ist.


III. Einbau in der WEG

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Bei dem Einbau von Rauchmeldern handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, da Adressat der landesgesetzlichen Verpflichtung die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind und sie die Pflicht gemeinschaftlich erfüllen können. Ein unzulässiger Eingriff in Sondereigentum liegt nicht vor, da es nicht unüblich ist, dass sich Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindet. Auch besteht regelmäßig eine einheitliche Feuerversicherung für das gesamte Objekt. Es entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht. (BGH, Urtreil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11)


IV. Praktisches

Im Handel sind Rauchmelder mit einer Sensorik für Feuer (Temperatur) oder Rauch erhältlich, es gibt auch Geräte mit beiden Sensoren. Bei der Funktionsprüfung ist auf den Ladezustand der Batterien zu achten. Manche Geräte verfügen über eine eingebaute nicht tauschbare Batterie, die ca. 10 Jahre hält. Sämtliche Rauchmelder sollten nach ca. 10 Jahren erneuert werden, da die Sensoren - trotz positivem Funktionstest - nach dieser Zeit ausfallen können.


V. Text  § 49 LBauO NRW

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“




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