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Haftung für Schlagloch


I.

Das Land haftet für den Schaden, der aufgrund eines Schlaglochs in einer Autobahnbaustelle entstanden ist. Das Auto war nachts in ein Schlagloch gefahren und an der Achse beschädigt worden. Das Schlagloch war an einem Gullyschacht auf dem Standstreifen entstanden, der zum Befahren mit Metallplatten versehen und mit Bitumen und Asphalt umfüllt war. Das Material löste sich heraus und bildete ein 20 cm tiefes Loch.


Das Oberlandesgericht Hamm (11 U 52/12) verturteilte das Land zum Schadensersatz, weil es seiner Verkehrssicherungspflicht an dieser vermeidbaren Gefahrenquelle nicht nachgekommen war. Die Ausführung zum Verschließen des Gullyschachtes beinhaltete ein nicht abschätzbares Risiko, dass die Schachtabdeckung durch das zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werden würde. Es hätten sichere Methoden zur Verfügung gestanden, um die Gefahrenstelle zu vermeiden. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung hat der Landesbetrieb zu vertreten. Ein Mitverschulden des Autofahrers war nicht gegeben, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn nicht zu erkennen gewesen war.


Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom  15.11.2013 - 11 U 52/12


II.

Auch ein 20 cm tiefes Schlagloch auf einer stark befahrenen und seit längerem schlechten Durchgangsstraße einer Großstadt begründet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h besteht und Hinweisschilder aufgestellt sind. Wegen der Erkennbarkeit besteht allerdings ein Mitverschulden des Autofahrers - meist 50 % -.


Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.02.2007 -  8 U 199/06


III.

An einem sonnigen Tag im Sommer 2008be fuhr der Kläger mit seinem Motorroller eine Kreisstraße im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa 4 m breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte er mit seinem Motorroller in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt dabei Verletzungen. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er wegen der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen war und dort mit dem Motorroller in ein 15 cm tiefes Loch und anschließend ins Schlingern geraten  und dann gestürzt sei.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis als Beklagtem als unberechtigt zurück. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte.


Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die untergeordnete Nebenstraße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand war. Es waren durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar, darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette, insgesamt ein Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet sind, zumal bei kurviger Straßenführung zu besonderer Vorsicht ermahnt. Der Kläger war danach gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen.  Dabei musste er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2011 - Az. 7 U 6/11

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 20/2011



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