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Haftung bei Schlüsselverlust


Wer als Mieter oder Arbeitnehmer seinen Wohnungs- oder Dienstschlüssel verliert, haftet für den entstehenden Schaden. Dies kann teuer werden, wenn eine Schließanlage oder viele Schlüssel ausgetauscht werden müssen, etwa wenn die Sicherheitslage dies erfordert und der Austausch tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13).


Der Austausch ist erforderlich, wenn ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels nicht genügend ausgeschlossen werden kann. So muss ein Mieter für den Austausch einer Schließanlage aufkommen, wenn er einen Schlüsselbund mit Anlagenschlüsseln offen liegen lässt und dieser abhandenkommt (AG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2010 - 33 C 4131/09 - 30). Wenn eine missbräuchliche Verwendung der Schlüssel befürchtet werden muss, weil er zusammen mit hinweisenden Unterlagen verschwindet oder über das Kennzeichen eines zugleich gestohlenen Fahrzeugs eine Adresse ermittelt werden kann (KG Berlin, Urteil vom 11.02.2008 - 8 U 151/07), muss der Verlierer ebenso haften wie beim Verlust eines Generalschlüssels (Hessisches LAG Urteil vom 15.01.1998 - 14 Sa 156/97).


Die Haftung kann entfallen, wenn der Schlüssel unter Umständen verloren wurde, die annehmen lassen, dass er nicht in falsche Hände gerät oder ein Finder nichts damit anfangen kann (z.B. kein Hinweis auf den Eigentümer, Verloren im Fluss) (LG Berlin - Urteil vom 10.11.1987, 64 S 196/87).


Der Austausch der Schließanlage erst nach Monaten lässt die Haftung nicht entfallen, weil lediglich der Vermieter bzw. Arbeitgeber in der Zwischenzeit das Missbrauchsrisiko trägt (Hessisches LAG, Urteil vom 04.11.1987 - 10 Sa 1552/86).


Es kommt damit auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Vermieter bzw. Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit seiner Aufwendungen beachten, inbesonderen den Umfang seinere Maßnahmen auf ein notwendiges Maß beschränken.




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