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Radfahrer haftet bei umgefallenem Fahrrad


Wenn ein Radfahrer sein Fahrrad an einem Fahrradständer abstellt, ohne es anzuketten, liegt darin ein Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. Fällt das Fahrrad dann um und beschädigt ein parkendes Auto, so muss der Radfahrer dafür haften.


Eine Radfahrerin stellte ihr Fahrrad an einem Fahrradständer am Straßenrand ab, sie befestigte es aber nicht. Anschließend fiel das Fahrrad um und beschädigte ein parkendes Auto, an dem einen Sachschaden von 1.000,00 € entstand. Die Fahrzeughalterin verklagte die Radfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.


Die Radfahrerin muss für die Beschädigung des Autos der Klägerin einstehen. Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass von diesem keine Gefahren für das Eigentum anderer ausgehen. Es war erkennbar, dass das Fahrrad umfallen konnte und dadurch Schäden an einem parkenden Fahrzeug verursacht werden konnten. Die Beklagte hätte das Fahrrad entweder an den Fahrradständer anketten oder es an die andere Stelle abstellen müssen, von dort aus keine Gefahren ausgegangen wären. Diese Sicherungsmaßnahmen waren wegen der drohenden Schäden an Rechtsgütern Dritter nicht unverhältnismäßig und zumutbar.

Der Vortrag der Beklagten, ein Dritter habe das Fahrrad umstürzen können, wurde vom Gericht als unbeachtlich bewertet, da der pauschale Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden bietet, sondern nur eine abstrakte Möglichkeit aufzeigt.

Ein Mitverschulden der Klägerin schloss das Gericht aus. Diese hat nicht damit rechnen müssen, dass das Fahrrad umfallen und ihr Auto beschädigen würde. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das Fahrrad angekettet war und musste dieses nicht kontrollieren.


Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015 - 11 S 387/14 -




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