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Nachbarrecht - ein Überblick


I. Ruhe und Lärm


Lärm ist wegen seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu unterlassen. Bereits niedrige Schallpegel können physische Reaktionen hervorrufen. Dies gilt unabhängig davon, ob Lärm intensiv störend, nervtötend, auf- und abschwellend, besonders unangenehm oder lästig ist.


1. Nachtruhe, Mittagsruhe

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. Daher sind gemäß § 9 LImSchG nrw in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn es sich z. B. um Veranstaltungen wie Schützenfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen handelt, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Eine allgemeine Mittagsruhe ist in Dortmund gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zu beachten sind aber die im Mietvertrag oder der Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten.


2. Geräte zur Schallerzeugung

Gemäß § 10 LImSchG nrw dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten, ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

Grundsätzlich ist das Musizieren auch in einer Mietwohnung erlaubt. Nachbarn dürfen jedoch nicht erheblich belästigt werden. Die Dauer des Musizierens sollte zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Die gesetzliche Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) ist ebenfalls einzuhalten.


3. Heimwerken und Renovieren

Heimwerker- und Renovierungsarbeiten sind grundsätzlich erlaubt, jedoch oft mit erheblichen Geräuschen verbunden. Auch für Heimwerker gilt, dass auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und unnötiger Lärm zu vermeiden ist. Lautstarke Arbeiten wie Hämmern, Bohren und Sägen sollten nicht vor 7.00 Uhr und nicht nach 19.00 Uhr durchgeführt werden. Unbedingt zu beachten sind die Hausordnung sowie die gesetzliche Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr).


4. Kinderlärm

Der übliche von Kindern verursachte Lärm am Tage stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und kann insbesondere in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zugemutet werden.


Hinzunehmen ist Kinderlärm, egal ob er aus einer Wohnung stammt oder vom Spielplatz kommt. Der Lärm spielender Kinder muss von Hausbewohnern hingenommen werden. Hiernach dürfen Kinder in einer Wohnung frei spielen, lachen, weinen und auch schreien. Es kommt auch nicht auf die Empfindlichkeit einzelner kinderloser Bewohner an. Auch gelegentlicher Lärm von Kindern im Treppenhaus ist von den Nachbarn eines Mehrfamilienhauses hinzunehmen. So ist auch die Lärmbelästigung durch eine kinderreiche Familie hinzunehmen, auch wenn der Vermieter dem mit Rücksicht auf die Empfindlichkeiten eines Singles abhelfen will. Während der allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie 22.00 bis 7.00 Uhr ist Kinderlärm nur dann zu unterbinden, wenn dies den Kindern aufgrund des altersgemäßen Verständnisses möglich ist. Laute Ermahnungen der Eltern sind ebenfalls hinzunehmen. Gleiches gilt auch für das freie Spiel außerhalb der Wohnung auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen. Die Rücksichtnahme auf ältere Anwohner gebietet es allerdings, dass Eltern auf ihre Kinder soweit wie möglich einwirken, dass zumindest während der allgemeinen Ruhezeiten mittags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends ab 22.00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7.00 Uhr ruhiger gespielt und nicht hemmungslos getobt wird.


5. Tierlärm

Jeder Tierhalter muss dafür sorgen, dass durch die Laute der Tiere andere nicht wesentlich belästigt werden. Wann das zulässige Maß überschritten ist, hängt ab von der Tageszeit, der Art und Dauer der Geräusche und der Ortsüblichkeit vergleichbarer Beeinträchtigungen. So ist in einem Vorort, in dem das Halten von Kleintieren nicht selten ist, der Schrei eines Hahns ortsüblich und deshalb hinzunehmen. Lärm durch ständig bellende Hunde stellt grundsätzlich eine Störung dar. Grundsätzlich hinzunehmen ist eine Lärmbelästigung durch Frösche in einem Teich.


6. Rasenmähen, Laubsaugen u.ä.

Erlaubt ist in Wohngebieten an Werktagen - auch samstags - die Benutzung von Laubsammlern/-bläsern, Grastrimmern und Freischneidern mit Umweltzeichen von 7.00 bis 20.00 Uhr, ohne Umweltzeichen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr. Rasenmähen ist in Wohngebieten an Werktagen - auch samstags - von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten.


7. Ruhe an Feiertagen

Das Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn-und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten, die ohne lärmverursachende Geräte ausgeführt werden.


8. Feierlärm, Streitigkeiten, Sexualgeräusche

Nicht hinzunehmen ist der Lärm durch ständig wiederkehrende Familienfeiern. Familiäre Konflikte dürfen in einem Mehrfamilienhaus nur in gemäßigter Form ausgetragen werden. Nicht zulässig ist die exzessive Ausübung des Sexualverkehrs. Es ist nicht zumutbar, wenn auch tagsüber Geräusche durch Musik, Streitigkeiten und lautes Stöhnen sowie Rufe beim Sexualverkehr in andere Wohnungen dringen. Ausnahmen beschränken sich auf die Silvesternacht und auch die Karnevalstage. Zulässig sind allenfalls Hochzeits- und Jubiläumsfeiern.


9. Gaststättenlärm

Gaststätten dürfen grundsätzlich von 6.00 Uhr morgens bis 5.00 Uhr nachts geöffnet sein. Die Sperrzeit kann jedoch im Einzelfall länger sein. Gastwirte sind verpflichtet, ihr Lokal so zu führen, dass Nachbarn nicht wesentlich belästigt werden. Sie sind auch verantwortlich für den Lärm der Gäste durch An- und Abfahren, unnötiges Hupen, lautes Zuschlagen von Autotüren sowie Lärm, der während des Aufenthalts vor dem Lokal entsteht. Es muss aber ab 24.00 Uhr die Nachtruhe beachtet werden.


10. Straßenmusik

Um die Innenstadt und die Einkaufszone attraktiv und abwechslungsreich zu gestalten, werden Straßenmusikanten in Dortmund geduldet. Die Musikanten sind gehalten, auf elektrische Verstärker zu verzichten und von Zeit zu Zeit den Standort zu wechseln.


11. Baulärm

Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind neue, deutlich niedrigere Grenzwerte für Geräte und Maschinen eingeführt worden, welche im Freien benutzt werden. Der Betrieb lärmintensiver Geräte ist in Wohngebieten werktags in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen generell verboten. Für besonders laute Geräte gilt das Betriebsverbot an Werktagen zusätzlich in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr morgens, in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und abends ab 17.00 Uhr. Das betrifft Laubstaubsauger, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und mit Verbrennungsmotoren betriebene Freischneider, die nicht den neuen, sehr strengen Schallschutzanforderungen ab 2009 angepasst sind.

Für weitere Geräte und Maschinenarten gilt ein generelles Betriebsverbot im Freien von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens. Betroffen sind Geräte und Maschinen, welche üblich gewerblich genutzt werden. Hierzu gehören Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne, Kehrmaschinen, Müllsammelfahrzeuge, Schweißgeräte und viele lärmintensive Geräte für die Garten- und Landschaftspflege. Dies betrifft insbesondere motorbetriebene Heckenscheren, mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Kettensägen, Rasenmäher, Vertikutierer und Laubstaubsauger, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider.

Das Betriebsverbot erstreckt sich auch auf rollbare Müllbehälter und Altglassammelbehälter, welche in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr morgens wie auch an Sonn- und Feiertagen generell nicht benutzt werden dürfen. Das Betriebsverbot gilt generell nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.



II. Überhängende und überfallende Früchte, Zweige und Wurzeln


1. Zweige und Wurzeln

Der Nachbar, auf dessen Grundstück Zweige eindringen und überhängen, kann diese nach einer angemessenen Frist zur Beseitigung abzutrennen und für sich behalten, es sei denn, der Überhang beeinträchtigt die Benutzung des Grundstücks nicht. Wurzeln können ohne eine Fristsetzung zur Beseitigung entfernt werden.

Dies setzt aber voraus, dass eine maßgebliche Schädigung des Eigentums droht oder eingetreten ist und die Beschwerde des Nachbarn keine Wirkung beim Grundeigentümer, von dessen Grundstück die Störung ausgeht, hat.


2. Grenzabstände

Die Grenzabstände sind in den Bundesländern durch das jeweilige Landesrecht teilweise unterschiedlich geregelt. Für Nordrhein-Westfalen gilt Folgendes:


a) Grenzabstände für Wald, § 40 NachbG nrw

Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten

Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.

  


b) Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke, § 41 NachbG NRW

Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:

Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.  


c) Grenzabstände für Hecken, § 42 NachbG NRW

Es sind mit Hecken vorbehaltlich des § 43

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.


d) Verdoppelung der Abstände, § 43 NachbG NRW

Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.


e) Baumschulen, § 44 NachbG NRW

Es sind mit Baumschulbeständen

Abstand von der Grenze einzuhalten.  


f) Ausnahmen, § 45 NachbG NRW

Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für

§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem Forstrecht nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet wird. Wird für die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die §§ 40 bis 44 und 46. Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewuchs, der durch Aussamung oder Auswuchs entstanden ist.


g) Berechnung des Abstandes, § 46 NachbG NRW

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.


h) Ausschluss des Beseitigungsanspruchs, § 47, 48 NachbG NRW

Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung. § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.


3. Früchte

Früchte an überhängenden Zweigen gehören dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum oder der Strauch steht. Diese darf der Nachbar nicht pflücken. Der Baumeigentümer darf mit einem Pflücker über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er darf aber das Nachbargrundstück zum Abernten seines Baumes nicht betreten.

Die Früchte, die von einem Baume oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte des Nachbargrundstücks. Dies ist unabhängig davon gegeben, ob die Früchte durch überhängende Äste oder durch andere Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück fallen. Durch das Niederfallen auf das Nachbargrundstück wächst das Eigentum an diesen Früchten nach Bürgerlichen Gesetzbuch dem Nachbarn zu. Der Eigentümer des Baumes hat auch nicht das Recht, das Nachbargrundstück zu betreten und das Fallobst aufzusammeln.



III. Grillen im Garten und auf dem Balkon


Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis. Der Nachbar muss grundsätzlich gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden. Das Landesimmisionsschutzgesetz nrw verbietet das Grillen, wenn Unbeteiligte, insbesondere die Nachbarn, dadurch belästigt werden. Die Belästigung entsteht durch Qualm meist vom Holzkohlegrill der nicht in die Nachbarschaft in erhöhtem Maße oder in die Wohn- und Schlafräume ziehen darf.


Hausbesitzer im Eigenheim dürfen grillen, die Nachbarn müssen dies innerhalb der gesetzlichen Vorschriften dulden. Bei Gas- und Elektro-Grills fällt Qualm weg.


Das Grillen auf dem Balkon ist schwieriger. Das Grillen kann durch Mietvertrag oder Hausordnung verboten werden. Die meisten Hausordnungen verbieten den Holzkohlegrill, Gas- und Elektro-Grills sind auch nicht immer erlaubt.


Die Rechtsprechung ist unterschiedlich und hält z.T. Grillen mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat für zulässig oder viermal im Jahr, andere halten das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon für gänzlich verboten.





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