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Nur erhöhend wirkende Mietindexklausel ist unwirksam


Vermieter und Mieter eines Gewerberaummietverhältnisses stritten über die Wirksamkeit einer Preisgleitklausel die wie folgt formuliert war:


Die Miete ändert sich automatisch zum 1.1. eines jeden Jahres, sofern sich der Verbraucherpreisindex (für Jahr 2005 gleich 100), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand der bei der letzten Mietangleichung nach oben verändert hat.

Die Mietveränderung entspricht der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex. Sie wird bei Erfüllung der o. g. Bedingungen automatisch zum 1.1. eines Jahres wirksam.


Der Mieter wandte sich gegen diese Klausel, die er für unwirksam hielt, da sie nur Erhöhungen - und keine Senkunden - der Miete vorsah, weil sie sich nur auf Erhöhungen des Verbraucherpreisindex bezog. Er erhob Feststellungsklage.


Das Landgericht gab der Klage statt, die Feststellungsklage des Mieters hatte Erfolg.

Die vereinbarte Wertsicherungsklausel verstößt gegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 Preisklauselgesetz (PrKG). Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn als Folge einer Preisklausel einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Senkung der Miete bewirkt.

Dieses war vorliegend der Fall. Es war einseitig eine Preiserhöhung bei Indexveränderung, nicht aber ein Senkung der Miete vereinbart.

Der Vermieter konnte sich auch nicht auf § 8 PrKG berufen, wonach die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst dann eintritt, wenn der Verstoß gegen das PrKG rechtskräftig festgestellt ist. Vom Gesetz ausdrücklich verbotene Klauseln, die den Vertragspartner erheblich benachteiligen, können in Formularverträgen auch dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn sie in einem ausgehandelten Vertrag erst auf eine Klage hin ihre Wirksamkeit verlieren würden.



Quelle: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 24.11.2016 - 7 O 139/15




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