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Verzögerung des Rückflugs berechtigt Reisenden zur Buchung eines Ersatzflugs


Verzögert sich ein Rückflug um fast 24 Stunden, obgleich die Umbuchung auf ein früheren Ersatzflug möglich ist, kann der Reisende selbst den früheren Ersatzflug buchen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Reisende gemäß § 651 c Abs. 3 BGB vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.


Die vom Reiseveranstalter angeborene Buchung einer zusätzlichen Hotelübernachtung stellt keine Abhilfemaßnahme dar.


Im November 2014 verbrachten die Reisenden den Urlaub auf den Malediven. Alle Familienmitglieder waren berufstätig waren und daher auf eine pünktliche Rückreise angewiesen, um am Folgetag ihrer Arbeit nachgehen zu können. Daher hatten Sie einen Rückflug am Sonntagvormittag gebucht. Kurz vor dem Rückflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass sich der Rückflug um fast 24 Stunden verzögere. Die Umbuchung auf einen früheren Ersatzflug sei nicht möglich.


Ersatzweise buchte die Reiseveranstalterin eine weitere Hotelübernachtung für die Reisenden, womit diese nicht einverstanden waren. Die Reisenden konnten selbst einen Ersatzflug am Sonntagvormittag buchen. Wegen der dadurch entstandenen Kosten nahmen Sie den Reiseveranstalter in Anspruch. Dieser verweigerte den Ersatz der Kosten.


Das Amtsgericht Hannover gab der Klage der Reisenden statt.

Ihnen steht nach § 651 c Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Danach können Reisende bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet.

Die Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden stellt einen Reisemangel dar. Da der Reiseveranstalteriden vertraglich vereinbarten Rückflug nicht durchgeführt hat, ist die Reise mangelhaft. Eine Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden muss ein Reisender nicht hinnehmen. Dieses überschreitet das tolerierbare Maß an Verzögerungen.


Eine Fristsetzung zur Abhilfe war nicht erforderlich, da der Reiseveranstalter eine Abhilfe verweigerte und er den Mangel kannte. Die Fristsetzung wäre unter diesen Gesichtspunkten eine bloße Förmelei und ohne jede Sinnhaftigkeit gewesen.


Die vom Reiseveranstalter angeborene Buchung einer zusätzlichen Hotelübernachtung stellt keine Abhilfemaßnahme dar, wenn ein Rückflug vereinbart ist.


Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2015 - 568 C 7273/15 -




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