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Beinfreiheit begrenzt


Wird durch einen übergewichtigen Fluggast die Sitzlehne über den technisch vorgesehenen Bewegungsspielraum derart zurückgebogen, dass dadurch die Beinfreiheit des Hintermanns leidet, so kann dieser die Minderung des Flugpreises verlangen.

Bei einem Langstreckenflug kommt dabei eine Minderung um 50 % in Betracht.


Der übergewichtige Vordermann hat die Sitzlehne fünf bis zehn Zentimeter weiter zurückgebogen, als technisch vorgesehen war. Dem dahinter sitzenden Fluggast war es aufrund dessen nicht möglich, zu schlafen. Der dahinter sitzende Fluggast machte nach dem Langstreckenflug gegen die Fluggesellschaft eine Minderung des Flugpreises geltend, die diese zurückwies.


Das Amtsgericht Frankfurt sprach dem betroffenen Fluggast eine Preisminderung zu. Dieser durfte den Flugpreis wegen der unzureichenden Beinfreiheit um 50 % mindern, diese stellt einen Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.


Das Gericht verwies darauf, dass es zu beachten ist, dass grundsätzlich nicht jede Unzulänglichkeit bei Service und Komfort einen Mangel darstellt. Insbesondere Fluggäste mit überdurchschnittlicher Körpergröße müssen damit rechnen, dass ihren Bedürfnissen gerade in niedrigen Beförderungsklassen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Es genügt aber nicht, dass die Fluggesellschaft den Fluggast irgendwie von A nach B bringt. Der Fluggast darf vielmehr davon ausgehen, dass er einen Sitzplatz zugewiesen bekommt, der ihm ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit erlaubt. Dies gilt insbesondere bei Langstreckenflügen. Ein Fluggast muss zudem nicht damit rechnen, dass eine Sitzlehne aufgrund Materialschwäche bei einem übergewichtigen Passagier weiter zurückbiegt als technisch vorgesehen ist. Dadurch wird die von einem Flugpassagier zu verlangende Toleranz hinsichtlich der Beinfreiheit überschritten.

Eine Fluggesellschaft muss stets damit rechnen, dass übergewichtige Fluggäste die Sitze stärker beanspruchen. Übergewichtige Personen sind  insbesondere keine Seltenheit. Eine Ausnahme kanne nur bei massiv übergewichtigen Fluggästen gemacht werden.


Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2015 - 31 C 4210/14 (10) -





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