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Drohnen und Copter


I. Gesetzliche Regelungen im Luftfahrtrecht


Die Verordnung über den Betrieb von Drohnen ist am 07.04.2017 in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 01.10.2017.

Der Gesetzgeber hat darin den Betrieb von Drohnen wie folgt geregelt:


Kennzeichnungspflicht:

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.


Kenntnisnachweis:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch

a) gültige Pilotenlizenz,

b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre,

c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.


Erlaubnisfreiheit:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc..


Erlaubnispflicht:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.


Chancen für die Zukunftstechnologie:

Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis - unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.


Betriebsverbot:

Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme


Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.


Ausweichpflicht:

Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.


Einsatz von Videobrillen:

Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.



II. Beachtung von Rechten Dritter


Ergänzend sind weitere Rechte Dritter und Beschränkungen aufgrund des Zivilrechts zu beachten:


Bild-/Videoaufnahmen:

Aufnahmen mit Videokameras können Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte verletzen. Person und Kfz-Kennzeichen dürfen nicht erkennbar sein. Aufnahmen sind auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglich, nicht aber in der Privatsphäre wie auf einem Privatgrundstück. Aufnahmen von Bauwerken können die Urheberrechte deren Schöpfer verletzen. Dabei ist nur das Erfassen der Außenansicht von Bauwerken gestattet, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden und von dort aus einsehbar sind. Sofern mit Hilfe einer Drohne erstellte Aufnahmen nicht von der Straße aus einsehbare Bereiche der Bauwerke oder Innenhöfe oder Gärten erfassen, sind diese unzulässig. Die Veröffentlichung von Videoaufnahmen ist nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen bzw. Rechteinhabern zulässig.


Haftung für Schäden, Versicherung:

Werden von Drohnen Personen verletzt oder Sachen beschädigt, muss der Steuernde für die Schäden haften.

Seit 2005 ist eine Haftpflichtversicherung für unbemannte Flugobjekte Pflicht. Solange es sich dabei um reines Spielzeug handelt, kann der Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung möglicherweise ausreichen. Allerdings ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, welche Flugobjekte als Spielzeug gelten und welche nicht. Vor dem ersten Flug sollten Nutzer mit ihrer Versicherung unbedingt klären, ob sie einen Versicherungsschutz haben oder für die Drohne eine gesonderte Versicherung abschließen müssen, was zumeist erforderlich ist. Es empfiehlt sich unbedingt, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, denn die Schäden können gravierend sein.





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