Keine Krankenversicherungsbeiträge auf Versicherungsleistungen (Versorgungswerk der Presse)
Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 229 SGB V entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Nach Auffassung des Senats organisiert das Versorgungswerk der Presse keine betriebliche Altersversorgung, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 10.10.2017