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Airline-Wechsel kann Fluggastrechte beseitigen


Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten eine Reise nach Colombo zum Preis von 1.768,00 €. Gegenstand der Reise war unter anderem der Hin- und Rückflug. Dieser wurde von der Fluggesellschaft X ausgeführt. Die Buchungsbestätigung enthielt den Hinweis, dass „Details & Zeiten unverbindlich“ seien.


Der Rückflug von Colombo nach Abu Dhabi startete statt planmäßig um 4.40 Uhr erst um 7.45 Uhr. Dadurch verpasste er und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt und konnte erst mit dem nächsten Flug nach Frankfurt weiterfliegen können. In Frankfurt ist der Flug am Folgetag um 02.05 Uhr, anstatt planmäßig am Abreisetag um 13.40 Uhr angekommen. Der Kläger behauptete, Gegenstand der Reise sei der Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft X gewesen.


Der Kläger machte unter anderem Schadenersatz nach §§ 651 f, 280 BGB geltend. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die vereinbarte Fluggesellschaft auszutauschen. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 1.200,00 € entstanden, da er gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen infolge des Wechsels mangels Anwendbarkeit keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art 6, 7 VO (EG) 261/2004 geltend machen konnte.


Die Beklagte behauptete, die Parteien hätten nicht die Durchführung der Reise mit einer bestimmten Fluggesellschaft vereinbart. Bei der Buchungsbestätigung handle es sich bei den Flugangaben nur um unverbindliche Angaben, die Beklagte sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Bei der Luftfahrgesellschaft Y habe es sich um eine höherwertigere Linienfluggesellschaft gegenüber X gehandelt.


Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.


Es hat zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund des Wechsels der Fluggesellschaft dem Kläger gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Y ein Anspruch aus der Fluggastrechte-VO in Höhe von 1.200,00 € nicht zustand.


Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 ist dahingehend auszulegen, dass Hin- und Rückflug getrennt voneinander auf die Anwendbarkeit hin zu überprüfen sind und auf jeden Flug einzeln abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 10.07.2008 - C-173/07 = NJW 2008, 2697). Dies gilt auch dann, wenn alle Flüge von dem gleichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und als Anschlussverbindungen gemeinsam gebucht werden (BGH, Urteil vom 13.11.2012 - X ZR 12/12 = NJW 2013, 682, BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08 = NJW 2009, 2743; BGH, Urteil vom 30.04.09 -Xa ZR 78/08 = NJW 2009, 2740). Damit ist die Fluggastrechte-VO (EG) auf den Rückflug nicht anwendbar, da es sich bei Y nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft i.S.d. Art. 2 der Fluggastrechte-VO (EG) handelt.


Zwar wurden die Verbraucherrechte aus der Fluggastrechte-VO auf diese Weise ausgeschlossen, jedoch ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO begrenzt und soll über den Weg der §§ 651 f, 280 Abs. 1 BGB auch nicht um weitere Schuldner erweitert werden.


Das Gericht ließ es offen, ob die Beklagte zum Austausch der Fluggesellschaft berechtigt war und es sich bei den ausgetauschten Gesellschaften um zwei gleichwertige Gesellschaften handelte. Es stellte aber fest, dass die Buchungsbestätigung den Hinweis enthielt, dass „Details & Zeiten unverbindlich“ seien.


Quelle: AG München, Urteil vom 10.11.2016 - 261 C 13238/16





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