D-44269 Dortmund - Schüren

Gevelsbergstraße 13

www.Haymann.com

Telefon: +49 (0)231-443105

Telefax: +49 (0)231-458575

info@Haymann.com

Rechtsanwalt

H  a  y  m  a  n  n

Willkommen Über uns Service Gütestelle Informationen Formulare Kosten Kontakt Impressum
Hier Gibt Es Uhr Homepage

Urlaubsanspruch ist vererblich


Erben können den Arbeitgeber des Verstorbenen auf Urlaubsabgeltung in Anspruch nehmen.


Der Europäische Gerichtshof hatte in zwei Fällen über die Frage nach der Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu entscheiden.


Die erste Klägerin war alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns, der bei der Stadt Wuppertal beschäftigt war. Diese lehnte den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 5.857,75 Euro zur Abgeltung von 25 Tagen bezahlten Jahresurlaubs ab, die ihr Ehemann vor seinem Tod nicht genommen hatte.

Die zweite Klägerin war alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 04.01.2013 verstorbenen Ehemanns, der seit 2003 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und seit Juli 2012 arbeitsunfähig krank war. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag von der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.702,72 Euro zur Abgeltung von 32 Tagen nicht genommenen Jahresurlaubs ab, die ihr Ehemann vor seinem Tod nicht genommen hatte.


Die beiden Klägerinnen klagten vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung der betreffenden Vergütungen. Diesen Klagen wurde stattgegeben. Die Berufungen der beiden beklagten Arbeitgeber gegen die erstinstanzlichen Urteile wurden vom jeweils zuständigen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dagegen legten die Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dieses legte die Sachfrage zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.


Das BAG führt dazu aus, der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 12.06.2014 (Bollacke C-118/13), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB gehe nämlich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod unter, so dass er weder in einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung umgewandelt noch Teil der Erbmasse werden könne. Jede andere Auslegung dieser Bestimmungen wäre contra legem und komme daher nicht in Betracht.


Dazu führt der EuGH im Wesentlichen aus:


Endet das Arbeitsverhältnis, ist es nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zustand, tatsächlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat. Diese Bestimmung stellt für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt daher für den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle.


Der Tod des Arbeitnehmers hat zwar unvermeidlich zur Folge, dass ihm jede tatsächliche Möglichkeit genommen ist, die Entspannungs- und Erholungszeiten wahrzunehmen, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zum Zeitpunkt seines Todes zustand, verbunden sind. Doch ist nicht anzunehmen, dass dieser Umstand rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs führt, der einen zweiten Aspekt von gleicher Bedeutung umfasst, nämlich den Anspruch auf Bezahlung.


In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er z.B. aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. Urteil vom 20.07.2016, Maschek, C-341/15). Auch ein solcher Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, einen Urlaub wahrzunehmen, der als ein Zeitraum verstanden wird, der es ihm ermöglichen soll, sich im Hinblick auf die künftige Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit zu erholen und zu entspannen, da er grundsätzlich in eine Phase der beruflichen Untätigkeit eingetreten ist und ihm daher der bezahlte Jahresurlaub im Wesentlichen nur noch in seiner finanziellen Form konkret zugutekommt.

Im Übrigen ist der von einem Arbeitnehmer erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet - rein vermögensrechtlicher Natur und als solcher, da er dazu bestimmt ist, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so gestaltet, dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub diesem Vermögen und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.

Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrelierenden Anspruchs auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch wahrzunehmen, würde nämlich das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten. Daher erweist sich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat, ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen.


Daher sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.


Der EuGH stellt abschließend fest:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.


Falls eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Diese Verpflichtung ergibt sich für das nationale Gericht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber gegenüberstehen, und aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen.


Quelle: Urteile des EuGH vom 06.11.2018 - Rechtssachen C-569/16 und C-570/16




Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht