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Kreuzfahrt mit Überraschung bei der Abrechnung: Service-Entgelt


Über 2.6 Millionen Reisende aus Deutschland machen im Jahr eine Kreuzfahrt, die viele Überraschungen bereit hält - zuweilen leider auch bei der Abrechnung. An Bord von Kreuzfahrtschiffen wird meist über das Bordkonto des Reisenden mit der Zimmerkarte bezahlt. Auf der Endabrechnung findet sich dann häufig auch automatisch eine Servicepauschale oder ein Trinkgeld, das nicht im Reisepreis angegeben war oder auf das nur in untergeordneten Hinweisen verwiesen wurde.

Diese Servicepauschalen bzw. Trinkgelder muss der Reisende nicht bezahlen, wenn sie vom Veranstalter nicht zuvor in den angegebenen Gesamtpreis der Reise eingerechnet wurden (BGH I ZR 158/14), denn sie sind Teil des Reisepreises. Ihre automatische Abbuchung vom Bordkonto des Passagiers ist ohne seine ausdrückliche Erlaubnis unzulässig (LG Koblenz - 15 O 36/17). Ob der Reisende ein Trinkgeld geben möchte, liegt in seinem Ermessen und bestimmt er selbst. Erfolgt eine automatische Abbuchung, kann der Reisende die Rückerstattung des Betrages verlangen.


Der Kläger, der Verbraucherschutzverband, verfolgte wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Die Preisangabe für eine Kreuzfahrt in der Werbung "ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*" wurde in dem Sternchenvermerk am unteren Rand der Anzeige erläutert: "*Special zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von € 7,- p.P./beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen s. […] Katalog [...]".


Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht war erfolglos.


Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt.


Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Danach wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezeichnet, früher wurde er "Endpreis" genannt.


Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises. Es ist daher in den Gesamtpreis einzurechnen, ein Verweis auf diese zusätzlichen Kosten, die obligatorisch anfallen, aber nicht im Gesamtpreis eingerechnet werden, ist nicht zulässig.


BGH, Urteil vom 07.05.2015 - I ZR 158/14


Quelle: Urteil des Bundesgerichtshof vom 07.05.2015





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