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Verbreitung unwahrer Behauptung per "Whats App"


Verbreitet ein Arbeitnehmer eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen per "WhatsApp" an einen anderen Kollegen, kann dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.


Die Klägerin war innerhalb der Probezeit 3 Tage in dem Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Sie erfuhr anlässlich eines Gesprächs in einem Cafe von Bekannten, einer ihrer Kollegen und Vater des Geschäftsführers des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war, sollte ein verurteilter Vergewaltiger sein. Diese Behauptung entsprach nicht den Tatsachen. Dies erfuhr die Klägerin erst später im Zusammenhang mit ihrer Kündigung. Im Anschluss an diese Unterhaltung informierte die Klägerin eine Kollegin mittels des Messenger-Dienstes "WhatsApp" über den Inhalt des Gesprächs und das - unzutreffende - Gerücht, der Vater des Geschäftsführers sei ein verurteilter Vergewaltiger. Ferner wurde das Gerücht übermittelt, dass diese auch früher Betrug in der Versicherungsbranche begangen haben sollte.

Die Kollegin nahm noch am gleichen Tag Kontakt zum Geschäftsführer der Beklagten auf und bat um einen Gesprächstermin. In der anschließenden Unterredung mit dem Geschäftsführer und dessen Vater informierte die Kollegin über den Inhalt der "WhatsApp"-Kommunikation mit der Klägerin.

Der Geschäftsführer der Beklagten kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich innerhalb der Probezeit.


Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und berief sich auf die Vertraulichkeit der Kommunikation per WhatsApp.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, soweit sie sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete. Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit stelle es fest. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein.


Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung wirksam beendet wurde.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Einen eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellen auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten (BAG, Urteil vom 10.10.2009 - 2 AZR 534/08). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 646/11). Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zu Lasten eines Vorgesetzten den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt. Die Begehung insbesondere von Ehrdelikten zu Lasten des Arbeitgebers oder zu Lasten von Vorgesetzten ist grundsätzlich geeignet, eine die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 255/04). Mit der Begehung einer Straftat verletzt der Arbeitnehmer zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09; Rn. 26). Gemäß § 186 2. Alt StGB ist für das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten" nicht erforderlich, dass die Tatsachenmitteilung an einen größeren Personenkreis gelangt oder gelangen soll. Für das Verbreiten reicht es aus, wenn der Erklärende auch eine fremde Behauptung nur an eine weitere Person weitergibt, dies auch, wenn dies vertraulich geschieht. Auch die Weitergabe in einem 2er Chat erfüllt damit den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von § 186 StGB.

Soweit vorliegend die Behauptung unwahr ist, ist die mit der Verbreitung einhergehende Rufschädigung des Betroffenen erheblich. Dies betrifft nicht nur den Kreis der Mitarbeiter des Betriebes, sondern auch die Außenwirkung des Arbeitgebers. Würde das falsche Gerücht nach außen gelangen, könnten auch Kundenbeziehungen gefährdet werden. Die Behauptung war zudem geeignet, die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da sich die unzutreffende diffamierende Behauptung auf dessen Vater bezog. Die Untergrabung der Position eines Vorgesetzten muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2009 - 2 AZR 534/08). Vor Ausspruch der Kündigung war keine Abmahnung erforderlich.


Quelle: Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 14.03.2019 - 17 Sa 52/18





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Arbeitsrecht, Sozialrecht