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Wohnungsräumung bei unbekannten Erben eines verstorbenen Mieters


Ist der Mieter verstorben, so können dessen Erben sowie auch der Vermieter binnen eines Monats das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Anschließend ist die Wohnung von den Erben zu räumen.


Was aber tun, wenn keine Erben vorhanden oder solche unbekannt sind? Der Vermieter ist dann ratlos, denn einfach eigenmächtig darf er die Wohnung nicht räumen.

Bei unbekannten Erben kann er dann beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen und den Räumungsanspruch an den Nachlasspfleger richten. Dem steht es nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass nicht ausreichend ist.

Wer die Kosten der Räumung letztlich trägt, richtet sich nach dem vorhandenen Nachlassvermögen; reicht es nicht aus, fallen die Kosten dem Vermieter zur Last, denn die Staatskasse übernimmt diese nicht.


Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2017 - 19 W 102/17




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