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Coronavirus (CoVID-19) im Reiseverkehr


Das Coronavirus verändert derzeit unsere Lebensbedingungen und mahnt zur Vorsicht. Neben den Vorsorgemaßnahmen wie persönlicher Hygiene und das Vermeiden von persönlichen Kontakten betrifft es auch unsere Rechtsbeziehungen, denn infolge der empfohlenen oder staatlich verordneten Maßnahmen können vertragliche Beziehungen nicht mehr erfüllt oder wahrgenommen werden. Zu Reiserecht möchte ich Sie grundlegend informieren, wobei dieses nur eine grobe Orientierung sein kann, denn - wie immer - ist jeder Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu prüfen und zu bewerten.


Pauschalreisen


1. Reisevertrag

Eine Pauschalreise (Reise im rechtlichen Sinne gemäß § 651a BGB) setzte voraus, dass eine Gesamtheit von Reiseleistungen vertraglich vereinbart ist und vom Reiseveranstalter zu erbringen ist. Das setzt regelmäßig zumindest zwei verbundene Reiseleistungen voraus, etwa einen Flug und die Unterkunft. Die Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit des Reiserechts aber auch auf Verträge über einzelne Reiseleistungen erweitert. Dazu zählen Verträge über die Anmietung eines Ferienhauses, der Bootchartervertrag, die Kreuzfahrt, die Frachtschiffreise, die Anmietung eines Wohnmobils, der Mietvertrag über einen Planwagen, Hotelarrangements (z.B. mit Wellness oder Freizeitaktivitäten), die Hotelunterkunft, wenn der Veranstalter in eigenem Namen gehandelt hat und die Unterkunft nicht lediglich vermittelt worden ist, der Flug, Transfer und die Unterbringung für einen Kongress auch ohne touristisches Begleitprogramm, der Schüleraustausch mit Besuch einer amerikanischen Highschool und Unterbringung in einer Gastfamilie, die Zusatzleistungen, wenn der Reiseveranstalter aus Sicht des Reisenden den Eindruck einer Eigenleistung erweckt. Auch Gastschulaufenthalte gehören dazu.

Das Reisevertragsrecht ist nicht anwendbar auf Verträge über nur den Flug, da bei reinen Flugverträgen der Urlaubszweck nicht als Vertragsbestandteil anzusehen ist, Zusatzleistungen, die in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung eindeutig und ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden, Kuraufenthalte, Beförderungsverträge, da die einzelnen Verkehrsbereiche speziell geregelt sind (Luftverkehr: §§ 44 ff. LuftVG/Art. 17 ff. Mü; Seeverkehr: § 664 HGB; Schienenverkehr: HaftpflG/EVO/COTIF), der Beherbergungsvertrag, dessen Hauptelement die Zimmermiete ist, die Reisevermittlung.


2. Reisende/r

Reisender ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der für sich selbst und ggf. Dritte den Reisevertrag abschließt. Begünstigte Dritte sind die Reiseteilnehmer. Auch sie können vom Reiseveranstalter die ordnungsgemäße Erbringung der Reise verlangen. Der reiseveranstalter hat einen Anspruch auf die Reisepreisforderung nur gegenüber dem buchenden Reisenden.


3. Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages

Der Reisende kann grds. jederzeit nach § 651 i BGB vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten und die Zahlung des Reisepreises verlangen. Allerdings sind bei Ausübung des Rücktrittsrechtes Stornogebühren entsprechend den ARB des Reiseveranstalters zu entrichten, die ggf. nahezu den Reisepreis erreichen können.


Auch der Reiseveranstalter kann die Reise absagen. Eine Absage der Reise durch den Reiseveranstalter ist nur dann zulässig, wenn ein sachlich gerechtfertigter und im Vertrag angegebener Grund vorliegt. Das Kündigungsrecht nach § 651j BGB beim Vorliegen von höherer Gewalt ist ein für den Reiseveranstalter wie für den Reisenden vom Gesetz zwingend vorgegebener Rücktrittsgrund, so dass der Reiseveranstalter auch in diesem Fall von dem Reisevertrag Abstand nehmen kann. Soweit sich der Reiseveranstalter in seinen AGB ein Rücktrittsrecht vorbehält, bestimmt sich seine Wirksamkeit nach § 308 Nr. 3 BGB. Danach ist eine Klausel "Absage der Reise bleibt vorbehalten" unzulässig, weil die Gründe der Absage nicht im Vertrag angegeben sind.


4. Kündigung (Stornierung) bei höherer Gewalt

Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können gemäß § 651j BGB den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die außerordentliche Kündigung gemäß § 651j BGB kann grundsätzlich in jedem Stadium des Vertrages erfolgen. Der früheste Zeitpunkt liegt bereits unmittelbar nach Abschluss des Reisevertrages, also auch vor Reisebeginn. Spätestens kann die Kündigung bis kurz vor Ende der Reise erfolgen. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Darunter fallen nicht solche Umstände, die in die Risikosphäre des Reiseveranstalters oder des Reisenden fallen. Die Kündigung des Reisevertrages muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Es empfiehlt sich im Rahmen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit, Kündigungen schriftlich (Brief mit Unterschrift) und Zugangsnachweis (z.B. Per Einwurf-Einschreiben, Einschreiben-Rückschein, gegen Quittung) zuzustellen.


5. Wirtschaftliche Folgen der Kündigung (Stornierung)

Unabhängig davon, wer die Kündigung erklärt, verliert der Reiseveranstalter gemäß §§ 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sofern der Reisende den Reisepreis vorab geleistet hat, ist dieser zurückzuzahlen.

Der Reiseveranstalter hat jedoch einen Entschädigungsanspruch, der sich auf die bereits erbrachten oder noch bis zur Beendigung der Reise zu erbringenden Leistungen bezieht.


Nach § 651h Absatz 1 und Absatz 3 BGB haben Reisende das Recht, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Dann ist ein bereits geleisteter Reisepreis zurückzuerstatten. Die erhebliche Gefährdung der Gesundheit durch den Corona-Virus kann einen solchen Umstand darstellen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Reisenden an. Wer also aus seinem persönlichen Unsicherheitsgefühl die Reise absagen möchte, kann nicht kostenfrei stornieren. Es müssen dazu objektive Umstäde zur konkreten Reise vorliegen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Wichtiges Indiz, aber nicht zwingende Voraussetzung, sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Die Durchführung der Reise kann auch schon dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn bei einer Rundreise der Höhepunkt aufgrund des Corona-Virus oder dadurch bedingter behördlicher Sicherheitsmaßnahmen ausfällt. Es kommt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Reise an. Dieses ist im Einzelfall zu prüfen.

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er gemäß § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zurückzuleisten.

Als Stornierungsgrund wird die Unmöglichkeit, die Anreise oder einzelne wesentliche Reiseleistungen durchzuführen, anzusehen sein, etwa die Unmöglichkeit der Anreise infolge Grenzsperrungen und Flugausfällen oder die Sperrung des Reisegebietes. Ob das Risiko einer fraglichen Rückreise oder der Gefahr der vorsorglichen Quarantäne dabei ausreichen, wird noch aufzuklären sein, es spricht aber einiges dafür.


6. Quarantäne in der Unterkunft am Reiseort

Wird ein Hotel am Reiseort unter Quarantäne gestellt und die Reisedauer dadurch über den gebuchten Zeitraum hinaus verlängert, ist die Kostenfrage noch nicht abschließend geklärt. Es wird dazu die Ansicht vertreten, dass sich der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung mit zum Vertrag gehört, um die verspätete Rückreise kümmern und die Kosten dafür übernehmen muss (§ 651k Absatz 3 BGB). Die Kosten für die weitere Beherbergung soll der Reiseveranstalter dagegen grundsätzlich nur für 3 Tage zu tragen haben (§ 651k Absatz 4 BGB). Die weiteren Beherbergungskosten sollen dem Reisenden zur Last fallen.

Ob die Reisenden vom Staat, dessen Behörden die Quarantäne angeordnet haben, entschädigt werden, ist ungewiss, es kommt dazu es auf das jeweilige Landesrecht an.



Reiserücktrittsversicherung


Reiserücktrittsversicherungen helfen leider in dieser Situation nicht weiter, soweit Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter bestehen. Zudem decken sie nicht vertraglich nur persönliche Reisehindernisse wie z.B. die Erkrankung des Reisenden oder nacher Familienangehöriger ab, nicht aber Fälle der höheren Gewalt. Sie wären allenfalls bei einer eigenen Erkrankung an dem Coronavirus relevant. Wenn der Reisende lediglich Angst vor dem Corona-Virus hat und nicht vor Urlaubsantritt selbst erkrankt ist, helfen sie leider nicht.



Individualreisen


Wer keine Pauschalreise (Reise im rechtlichen Sinne gemäß § 651a BGB) gebucht, sondern seine Auslandsreise selbst organisiert hat, dem steht kein Recht auf kostenfreie Stornierung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu. Die Unterkunftsverträge (zum Beispiel mit dem Hotel) unterliegen zumeist nicht dem deutschem Recht, sondern dem Recht des Reiselandes. Dieses ist ggf. zu prüfen. Die Reisenden sollten ihre Vertragspartner vor Ort kontaktieren und die Möglichkeit von Umbuchungen oder (Teil-)Erstattungen auf Kulanzbasis besprechen. Das im Einzelfall anwendbare ausländische Recht regelt auch die Zahlungspflicht des Reisenden bei Quarantänemaßnahmen.


Hinsichtlich des Transportes können dem Fluggast ggf. Entschädigungsansprüche nach Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung zustehen, wenn nicht er, sondern das Flugunternehmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus den individuell gebuchten Flug annulliert. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch hier wird zu klären sein, ob dieser Fall der höheren Gewalt die Entschädigungspflicht der Fluggesellschaften auslöst.



Abschließende Bemerkung


Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass im widrigen Fall ein ausgefallener Urlaubsgenuss und ggf. nutzlos aufgewendetes Geld in keinem Verhältnis zur Gefährdung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit stehen sollten.


Bitte bleiben Sie gesund!






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