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Sorgerecht für Väter


Am 19.05.2013 trat Artikel 7 des Reformgesetzes zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft (BGBl. I S. 795). Die Eltern sollen die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Damit bekommen unverheiratete Vätern leichteren Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder und können auch das alleinige Sorgerecht erhalten, sie sollen nur davon ausgeschlossen bleiben, wenn das Kindeswohl entgegensteht.

Bisher erhielten nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Diese Regelung hatten der EUGH und das BVerfG zuvor verworfen.

Künftig hat die Mutter mit der Geburt allein das Sorgerecht. Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater beim Jugendamt eine Einigung mit der Mutter herbeiführen. Gelingt dies nicht, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Werden keine entgegenstehenden Gründe vorgetragen, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und der Eltern entscheiden. Ergeben sich entgegenstehende Gründe, prüft das Gericht umfänglich und hört die Eltern an. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Vater kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und dies dem Kindeswohl am besten dient.


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Familienrecht, Ehescheidung