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Textform ab 01.10.2016


Für Vertragskündigungen sind vom 01.10.2016 an keine unterschriebenen Briefe mehr notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts. Es gilt nur noch die Textform gemäß § 126b BGB. Das bedeutet, dass Kündigungen auch per E-Mail oder Telefax wirksam erfolgen können. Ob eine SMS dazu reicht, wird noch zu klären sein. Die davon abweichende Schriftform, einen Erklärungstext mit Unterschrift erfordert, darf nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert werden. Eine Ausnahme gilt bei notariell beurkundeten Verträgen, bei denen diese Formvorschrift weiterhin bestehen bleibt.


Dieses gilt aber nur für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden. Bei allen älteren Verträgen bedürfen Erklärungen noch der Schriftform.


Diese Änderungen haben auch für Arbeitsverträge Bedeutung. Soweit diese sogenannte Ausschluss- oder Verfallklauseln beinhalten. Eine solche Klausel regelt, binnen welcher Frist Arbeitnehmer oder Arbeitgeber dem anderen gegenüber Ansprüche geltend machen können. Nach Ablauf der Frist ist die Anspruchsgeltendmachung ausgeschlossen.

Bisher ist es möglich, in Arbeitsverträgen für diese Geltendmachung die Schriftform vorzuschreiben. Dies ändert sich mit dem 01.10.2016 ebenfalls. Von nun an reicht gemäß § 309 Nr. 13 BGB die Textform, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Ansprüche auch per Mail oder Telefax fristwahrend geltend machen können.


Zu beachten ist dennoch, dass oftmals der Zugang einer Erklärung zu beweisen ist, sodass es dennoch empfehlenswert sein kann, einem Brief, der per Einschreiben mit Rückschein versandt wird, den Vorzug zu geben.



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