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Umtausch, Gewährleistung, Garantie


Nach Weihnachten werden häufig Geschenke in die Läden zurückgetragen. Welche Rechte hat man dabei?

Es ist zu unterscheiden, aus welchem Grund die Waren zurückgegeben werden.

Der Umtausch erfolgt, weil die mangelfreie Ware nicht gefällt. Darauf besteht kein Anspruch, es ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Hat die Ware beim Kauf einen Mangel, etwa weil sie nicht funktioniert oder Schäden aufweist, kann man von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Dann darf der Verkäufer zunächst die Nachbesserung oder -lieferung vornehmen. Schlägt diese fehl oder ist sie unmöglich, kann der Käufer den Preis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten, also gegen Rückgabe der Ware den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Mit einem Gutschein, der Abnahme einer anderen Ware oder nur teilweisen Preiserstattungen muss er sich nicht zufrieden geben. Die Gewährleistungsfrist endet nach 2 Jahren.

Über die Gewährleistung hinaus kann es zusätzliche Garantien des Herstellers oder Verkäufers geben. Die Rechte ergeben sich dabei aus der jeweiligen Garantieerklärung. Beim Internetkauf tritt das Widerrufsrecht binnen 2 Wochen ab Kauf bzw. Lieferung der Ware hinzu. Die Rechte müssen aber beim Verkäufer geltend gemacht werden, zum Nachweis am besten schriftlich. Übrigens: Das gilt nicht nur für Weihnachtsgeschenke.


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