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Urlaub ist bei fristloser Kündigung sofort abzugelten


Bisher konnten bei einer fristlosen Kündigung noch bestehende Urlaubsansprüche mit einem Vermerk in der Freistellungserklärung (z.B. "Freistellung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche") erfüllt werden. Dies ist nun nicht mehr möglich.


Der Urlaubsanspruch ist bei fristloser Kündigung jetzt finanziell abzugelten. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung dem Europäischen Gerichtshof angepasst und verlangt nun mit Blick auf den einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsanspruch (Freistellung und Bezahlung, § 1 BUrlG) bei einer fristlosen Kündigung immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung.


Im Falle einer ordentlichen Kündigung sollte der Kündigungstermin um den noch bestehenden zeitlichen Urlaubsanspruch nach hinten verschoben werden, um Abgeltungsansprüche zu vermeiden.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, BAG Urteil vom 10.02. 2015 - 9 AZR 455/13,

           Vorinstanz LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 16 Sa 763/12.




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