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Verfahrenskosten sind außergewöhnliche Belastungen


Die Verfahrenskosten einer Scheidung sind auch nach der Neufassung des § 33 Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommenssteuer anzuerkennen. Kosten für Folgesachen stellen hingegen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E


Anmerkung:

Die Scheidung bezieht sich auf das Verfahren über den Ausspruch der Ehescheidung sowie den Versorgungsausgleich. Alle anderen Verfahren (z.B. über Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgangsrecht) bilden sogenannte Folgesachen.



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Familienrecht, Ehescheidung