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Das neue Punktsystem ab 1. Mai 2014 - Verkehrszentralregister:
Für Verkehrssünder ist es wichtig, wann ein Verstoß eingetragen wird.



Das neue Punktesystem soll übersichtlicher sein. Deshalb gibt es nun für Verstöße, die mit dem Verhalten im Verkehr nichts zu tun haben, keine Punkte mehr. Aber die Bußgelder sind angehoben worden.


Punktesystem

Verwarnungen bis 55 € bleiben ohne Punkte, erst Ordnungswidrigkeiten ab 60 € werden mit Punkten belegt. Künftig gibt es nur 1 bis 3 Punkte, je nach Schwere des Verstoßes. Dafür wird die Fahrerlaubnis schon bei 8 Punkten entzogen. Nur rechtskräftig festgestellte Verstöße werden eingetragen, für sie gilt der Tattag als maßgebend. Gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl kann binnen 2 Wochen ein Rechtsmittel ergriffen werden.


Punkteumrechnung und Tilgungsfristen

Bestehende Punkte werden wie folgt umgerechnet und bewertet:


alte Punkte                  neue Punkte    Sanktion

  1 -   3 Punkte:            1 Punkt            Vormerkung

  4 -   5 Punkte:            2 Punkte  

  6 -   7 Punkte:            3 Punkte  

  8 - 10 Punkte:            4 Punkte          Ermahnung

11 - 13 Punkte:            5 Punkte  

14 - 15 Punkte:            6 Punkte          Verwarnung

16 - 17 Punkte:            7 Punkte  

18 oder mehr Punkte:  8 Punkte          Entziehung


Delikte aus dem alten Register, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden automatisch gelöscht. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen.


Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt.


Werden mehrere Tatbestände zugleich verwirklicht, zählen nur die Punkte für den höchsten Verstoß.


Punktetilgung

Auch die Tilgung von Punkten ist neu geregelt. Bisher verlängerte sich die Frist für alle Punkte, sobald ein neuer Verkehrsverstoß dazu kam. Nun erhält jeder Punkt seine eigene Tilgungsfrist, die deutlich länger wird: Die Eintragungen verjähren erst nach 2,5 oder 5 Jahren. Auch die Möglichkeit zum vorzeitigen Punkteabbau ist reduziert. Es kann durch eine Nachschulung innerhalb von fünf Jahren nur noch 1 Punkt getilgt werden. Dazu gelten folgende neue Tilgungsfristen:


Tat                                                                                Punkte                       Tilgungsfrist

Ordnungswidrigkeit                                                    1 Punkt                       2½ Jahre

Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot     2 Punkte                        5 Jahre

Straftat                                                                         2 Punkte                        5 Jahre

Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis               3 Punkte                      10 Jahre


Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Verstoßdatum.


Sanktionen

Vormerkung: Wer 1 - 3 Punkte hat, wird für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen sind damit noch nicht verbunden.


Ermahnung: Bei 4 - 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Änderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen.


Warnung: Sind 6 - 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das bislang als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr.


Entziehung der Fahrerlaubnis: Mit 8 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, wenn der Betroffene durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.


Übergangszeit nutzen

Auch die Übergangszeit kann genutzt werden. Autofahrer, die vor dem 1. Mai 2014 Punkte erhalten, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen. Ob der Verstoß nach dem alten oder neuen System bewertet wird, hängt davon ab, wann die Punkte ins Register eingetragen werden. Auch wer heute einen Verstoß begeht, kann Punkte nach dem neuen System erhalten, wenn der Verstoß erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.

Wer bisher noch keine Punkte hat, sollte sich um eine Eintragung vor dem 1. Mai 2014 bemühen, weil nach dem neuen System die Punkte langsamer verfallen. Für "Punkteinhaber" kann es dagegen sinnvoll sein, eine Eintragung nach dem 1. Mai anzustreben, denn weitere Punkte führen bisher dazu, dass sich die Tilgungsfrist für alle Punkte verlängert, nach dem neuen System aber nicht. Um eine Eintragung nach dem 1. Mai 2014 zu erreichen kann es ausreichen, Rechtsmittel einzulegen, über das erst nach dem 1. Mai entschieden wird.


Führerschein auf Probe

Wird in der Probezeit ein Verstoß begangen, so hängen die Folgen von der Schwere des Verstoßes ab. Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar (ohne Punkteabbau) angeordnet. Wird die Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist (2 Monate) nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; sie darf erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden. Mit der Anordnung des Aufbauseminars erfolgt zugleich die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.


Wird der Betroffene nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut innerhalb der Probezeit durch einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße auffällig, so wird er schriftlich verwarnt und ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten angeboten. Für die freiwillige Teilnahme gibt es keinen Punkteabzug.


Begeht der Betroffene nach Ablauf der 2-Monats-Frist, aber noch innerhalb der Probezeit wieder einen schwerwiegenden bzw. zwei weniger schwerwiegende Verstöße, so führt dies zwingend zum Fahrerlaubnisentzug. Dabei ist es egal, ob das Angebot einer psychologischen Beratung angenommen wurde oder nicht. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach einer Sperrfrist von 3 Monaten erteilt werden.


Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer der vorherigen Probezeit. Sofern in diesem Zeitraum wieder ein schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begangen werden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an.


Auskunft

Auskunft über seinen Punktestand kann jeder durch schriftliche Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.


Fazit

Insgesamt findet eine Verschärfung der Punkteregelungen statt, sodass bei jedem einzelnen Punkt noch mehr als bisher zu überlegen ist, diesen anzuerkennen oder Rechtsmittel zu ergreifen.


Aktuelle Themen

Verkehrsrecht, Autokauf