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Erstmalige Bestellung eines Verwalters erfordert Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter


Die Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie eine mehrheitliche Einigung der Wohnungseigentümer ist nicht ausreichend.


Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt werden. Es genügt insofern nicht die Wohnungseigentümer zur Unterbreitung von Vorschlägen aufzufordern. Die Einholung von Alternativangeboten wird zudem nicht dadurch entbehrlich, dass sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf einen Verwalter geeinigt hat.


In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung erstmalig ein Verwalter bestellt. Nachfolgend bestand jedoch Streit über die Wirksamkeit der Bestellung, da vor der Wahl des Verwalters keine Alternativangebote eingeholt wurden. Dem wurde mit dem Hinweis entgegen getreten, dass vor der Versammlung die Wohnungseigentümer aufgefordert wurden eigene Vorschläge zu unterbreiten. Dies geschah jedoch nicht. Zudem hatte sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits auf den Verwalter geeinigt.


Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Bestellung des Verwalters für wirksam erklärt, das Landgericht Frankfurt a.M. hob die Entscheidung auf.


Die Wahl des Verwalters ist wegen fehlender Alternativangebote unwirksam.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt die Wahl des Verwalters aufgrund der fehlenden Alternativangebote für unwirksam. Denn vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt und an die Wohnungseigentümer versandt werden. Denn nur dadurch werden Unterschiede zwischen den Angeboten und somit eventuelle Schwächen in der Leistungsbeschreibung der Verwalter aufgezeigt. Eine sachgerechte Verwalterwahl ist ohne Alternativangebote nicht möglich. Eine Aufforderung zur Unterbreitung von Vorschlägen sowie mehrheitliche Einigung der Wohnungseigentümer ersetzt nicht das Einholen von Alternativangeboten. Das Landgericht hielt es für unerhelich, dass die Wohnungseigentümer aufgefordert wurden, Alternativangebote zu unterbreiten und dass dies nicht geschah. Denn insoweit wäre notwendig gewesen, spätestens in der Versammlung Sorge dafür zu tragen, dass bei einer Folgeversammlung Alternativangebote vorliegen. Darüber hinaus habe der Umstand, dass sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf einen Verwalter geeinigt hat, nichts an der Voraussetzung zur Vorlage von Alternativangeboten geändert.


Quelle: Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 07.01.2015 - 2-09 S 45/14




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Wohnungseigentumsrecht