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WEG kann Verletzung des Gemeinschaftseigentums durch Baugenehmigung abwehren


Einzelne Wohnungseigentümer können gegen eine Baugenehmigung des Nachbarn nicht einwenden, diese beeinträchtige das Gemeinschaftseigentum. Ein solcher Verstoß kann nur durch die WEG insgesamt abgewehrt werden.

Ein Wohnungseigentümer wendete sich gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück., die es  gestattete, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Garagen zu errichten.

Gegen die Baugenehmigung hat der Wohnungseigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er rügte, die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die vorgeschriebenen Abstandsflächen tatsächlich unterschritten, allerdings betrifft dies nur das Gemeinschaftseigentum.

Der Wohnungseigentümer beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Damit hatte er keinen Erfolg.


Ein einzelner Wohnungseigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass sein Miteigentumsanteil durch das Bauvorhaben rechtswidrig beeinträchtigt wird. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft - nicht der einzelne Wohnungseigentümer - ist berechtigt, Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.

Eine Verletzung des Sondereigentums war nicht gegeben.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2015 - 7 B 478/15



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