Zivilprozess
Im gerichtlichen Zivilprozess können Sie zivilrechtliche Rechte und Ansprüche gegen den Verfahrensgegner geltend machen. Das Zivilgericht entscheidet durch Urteil über eine Vielzahl von Streitigkeiten unterschiedlicher Rechtsbereiche, z.B. über die Geltendmachung von Geldansprüchen, Streitigkeiten aus Mietverhältnissen, die Abwicklung von Unfallfolgen, Differenzen anlässlich des Abschlusses oder der Durchführung von Verträgen, etwa von Kauf-, Darlehns-, Werk- und Dienstverträgen, oder die Herausgabe von Sachen. Erbrechtliche Auseinandersetzungen werden dort ebenso entschieden wie Streitigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder solchen in Bausachen. Auch die Familiensachen gehören hierzu.
Das Zivilgericht, das je nach Gegenstand der Streitigkeit als Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist, prüft den Sachverhalt und erhebt nötigenfalls Beweise. Regelmässig findet eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien geladen werden und zumeist anwesend sein müssen. Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, ebenso können die Parteien vor Gericht eine Einigung erzielen und einen Vergleich abschliessen.
Gegen Urteile sind die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zu den Land- oder Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof binnen eines Monats gegeben, wenn diese zulässig sind. Voraussetzung dazu ist das Überschreiten der jeweiligen Berufungs- bzw. Revisionssummen oder die Zulassung des Rechtsmittels durch gerichtlichen Beschluss.
In Zivilsachen besteht regelmässig vor den Amtsgerichten - mit Ausnahme einiger familiengerichtlicher Verfahren - kein Anwaltszwang, ab dem Landgericht ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich.
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus den Gerichtskosten, zu denen auch die Kosten erforderlicher Sachverständiger und Zeugen gehören, und den Kosten der beteiligten Rechtsanwälte. Sie werden durch das Gericht im Urteil oder in der Regelung eines Vergleichsschlusses zwischen den Parteien verteilt. Grundsätzlich trägt eine Partei die Kosten des Verfahrens in dem Umfang, in dem sie unterliegt.