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Zivilprozess


Im gerichtlichen Zivilprozess können Sie zivilrechtliche Rechte und Ansprüche gegen den Verfahrensgegner geltend machen. Das Zivilgericht entscheidet durch Urteil über eine Vielzahl von Streitigkeiten unterschiedlicher Rechtsbereiche, z.B. über die Geltendmachung von Geldansprüchen, Streitigkeiten aus Mietverhältnissen, die Abwicklung von Unfallfolgen, Differenzen anlässlich des Abschlusses oder der Durchführung von Verträgen, etwa von Kauf-, Darlehns-, Werk- und Dienstverträgen, oder die Herausgabe von Sachen. Erbrechtliche Auseinandersetzungen werden dort ebenso entschieden wie Streitigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder solchen in Bausachen. Auch die Familiensachen gehören hierzu.

Das Zivilgericht, das je nach Gegenstand der Streitigkeit als Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist, prüft den Sachverhalt und erhebt nötigenfalls Beweise. Regelmässig findet eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien geladen werden und zumeist anwesend sein müssen. Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, ebenso können die Parteien vor Gericht eine Einigung erzielen und einen Vergleich abschliessen.

Gegen Urteile sind die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zu den Land- oder Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof binnen eines Monats gegeben, wenn diese zulässig sind. Voraussetzung dazu ist das Überschreiten der jeweiligen Berufungs- bzw. Revisionssummen oder die Zulassung des Rechtsmittels durch gerichtlichen Beschluss.

In Zivilsachen besteht regelmässig vor den Amtsgerichten - mit Ausnahme einiger familiengerichtlicher Verfahren - kein Anwaltszwang, ab dem Landgericht ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich.


Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus den Gerichtskosten, zu denen auch die Kosten erforderlicher Sachverständiger und Zeugen gehören, und den Kosten der beteiligten Rechtsanwälte. Sie werden durch das Gericht im Urteil oder in der Regelung eines Vergleichsschlusses zwischen den Parteien verteilt. Grundsätzlich trägt eine Partei die Kosten des Verfahrens in dem Umfang, in dem sie unterliegt.




Zeugen vor Gericht


Zeugen stellen in einem Rechtsstreit bzw. Verfahren ein Beweismittel dar, also eine Möglichkeit, Tatsachen zu beweisen. Sie sollen über Tatsachen auszusagen, die sie wahrgenommen haben. Zeuge kann jedermann sein, also auch Ehegatten, Kinder und Verwandte. Auch Menschen mit einer geistigen Behinderung können Zeugen sein. Nicht Zeuge sein kann jemand, der an dem Verfahren als Partei, Beteiligter oder

Beschuldigter beteiligt ist. Es besteht grundsätzlich die Pflicht zur Zeugenaussage, die vom Gericht mit Ordnungsmitteln, der Auferlegung von Kosten und mit der zwangsweisen Vorführung durchgesetzt werden kann. Zeugen können vereidigt werden, sie machen sich sowohl bei einer uneidlichen als auch einer eidlichen Falschaussage strafbar. Jeder Zeuge ist vor seiner Vernehmung über ggf. bestehende Aussageverweigerungsrechte und Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.


I. Zeugen

Zeugen sind Personen, die zu bestimmten Tatsachen vor Gericht aussagen sollen. Sie werden in zivilgerichtlichen Verfahren von den Parteien benannt, in straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden sie von Amts wegen benannt.

Zeugen sollen bei ihrer Aussage nur eigene Wahrnehmungen schildern, die sie aus der eigenen Beobachtung vor Ort beim Geschehen gemacht haben. Das können sowohl tatsächliche Geschehensabläufe sein als auch Angaben über die Erklärung einer anderen Person sein. Da das Gericht nicht selbst die Ereignisse beobachtet hat, ist es auf die Wahrnehmungen der Zeugen angewiesen.


II. Gerichtsverhandlung

Die Zeugen werden zu Beginn der Verhandlung gemeinsam oder jeweils einzeln vor ihrer Aussage vom Gericht auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen und über die Folgen falscher Aussagen belehrt. Dann verlassen die Zeugen den Sitzungssaal.

Im Zivil- und Verwaltungsverfahren verhandeln zunächst die Parteien zur Sache. Danach tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein und verhört die Zeugen.

Im Strafverfahren wird zunächst der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache vernommen, anschließend beginnt die Beweisaufnahme und damit die Anhörung der Zeugen.

Die Vernehmung der Zeugen erfolgt jeweils einzeln. Sie werden zunächst zu ihren Personalien befragt (Name, Alter, Beruf, Wohnort). Anschließend sagen sie zur Sache aus, wobei sie zunächst zusammenhängend ihre Erinnerungen über die beweiserheblichen Tatsachen wiedergeben. Anschließend antworten sie auf Fragen des Gerichts und der Parteien und deren Rechtsanwälte, in Strafsachen auf solche der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder seines Verteidigers. Nach der Aussage des Zeugen wird er in der Regel vereidigt. Die Parteien können jedoch auch keine Anträge auf Vereidigung stellen, sodass er unvereidigt bleibt. Danach wird der Zeuge aus der Verhandlung entlassen.


III. Erscheinen bei Gericht

Zeugen werden durch einen Brief des Gerichts zur Verhandlung geladen. Möglich ist auch eine mündliche oder telefonische Ladung oder eine Ladung per Telefax. Da eine besondere Ladungsfrist für Zeugen nicht besteht, können sie auch zum sofortigen Erscheinen bei Gericht herangezogen werden.

Zeugen sind gesetzlich verpflichtet, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn sie der Ansicht sind, zu dem Geschehen keine Angaben machen oder sich nicht mehr erinnern zu können. Auch diese Aussage kann für das Gericht von Bedeutung sein.

Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass zuvor eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Anhörung stattgefunden hat, denn das Gericht muss sich selbst unmittelbar von dem Geschehen überzeugen, es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

Ausnahmsweise können Zeugen aus triftigen Gründen am Erscheinen bei Gericht gehindert sein, etwa bei Krankheit, unaufschiebbaren beruflichen Terminen oder einer schon vor der Terminladung fest gebuchte Reise. Dann muss der Zeuge diesen Grund unverzüglich dem Gericht mitteilen und nachweisen, sonst kann das Gericht ihm wegen unentschuldigten Fehlens in der Verhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen. Wird dieses dann nicht gezahlt, kann dass Gericht die Ordnungshaft anordnen. Auf jeden Fall muss der Zeuge dann aber die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.


IV. Aussagepflicht

Der Zeuge muss nicht nur vor Gericht erscheinen, sondern er muss auch aussagen. Er ist zur Wahrheit verpflichtet, worüber er in der Verhandlung durch das Gericht ausdrücklich belehrt wird. Wenn ein Zeuge falsch aussagt, macht er sich strafbar und kann mit mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Leistet der Zeuge auf eine falsche Aussage einen Eid, wird die Falschaussage als Meineid mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Verweigert ein Zeuge die Aussage, ohne dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, treten die gleichen Folgen wie bei einem unentschuldigten Fernbleiben (Kosten, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) ein.


V. Aussageverweigerungsrecht

Zur Pflicht des Zeugen zur Aussagegibt es Ausnahmen, nämlich Zeugnisverweigerungsrechte. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann aus persönlichen Gründen für Ehegatten, Verlobten, direkte Verwandte bestehen, aus beruflichen Gründen für Geistliche, Redakteure, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. sowie aus sachlichen Gründen, wenn für den Zeugen die Gefahr besteht, dass er sich mit seiner Aussage selbst der Strafverfolgung aussetzen würde.

Nur in den gesetzlich genannten Fällen kann ein Zeuge seine Aussage verweigern, sonst muss er aussagen.


VI. Zeugeneid

Grundsätzlich ist die Vereidigung des Zeugen im Gesetz vorgesehen. Die Eidesleistung soll der Aussage eine besondere Aussagekraft verleihen und dem Zeugen die besondere Ernsthaftigkeit seiner Aussage verdeutlichen. Der Eid ist immer nach der gemachten Aussage zu leisten. Dazu verliest das Gericht die Eingangsformel des Eides. Der Zeuge hebt dann die rechte Hand und sagt: "Ich schwöre es". Er kann dieses mit oder ohne eine religiöse "so wahr mir Gott helfe" tun. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, hat die Wahrheit seiner Aussage besonders zu bekräftigen, was dann einem Eid in rechtlicher Hinsicht gleichkommt.


Der Zeuge ist verpflichtet, den Eid zu leisten. Einen Eid verweigern darf der Zeuge nur, wenn er als Angehöriger der Partei oder des Angeklagten ein Aussageverweigerungsrecht hat, aber gleichwohl ausgesagt hat.


Ebenfalls hat eine Vereidigung zu unterbleiben, wenn der Zeuge unter 16 Jahren alt ist oder sonst auf Grund seiner Verstandesreife oder sonstiger seelischer oder geistiger Behinderungen das Wesen und die Bedeutung des Eides nicht genügend einzuschätzen vermag. Es liegt im Ermessen des Gerichts, einen Zeugen unvereidigt zu lassen, wenn dieser noch nicht 18 Jahre alt ist, es sich bei ihm um den Verletzten oder einen Angehörigen des Verletzten handelt oder alle Verfahrensbeteiligten von einer Vereidigung einvernehmlich absehen. Zumeist wird allseits auf die Vereidigung verzichtet, der Zeuge kann damit aber nicht rechnen, er hat darauf keinen Einfluss.


VII. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Unterstützung

Ein Zeuge darf einen Rechtsanwalt zu seiner Unterstützung hinzuziehen, wenn er sich der Gefahr aussetzt, sich durch seine Aussage selbst zu belasten oder er selbst der Verletzte der Straftat ist, zu der er gehört werden soll. Darüber hinausgehend kann ein Zeuge einen Rechtsanwalt nur bei besonderem Bedürfnis hinzuziehen. Der Rechtsanwalt wird dann als Beistand des Zeugen tätig, der beratend zur Seite steht. Er kann nicht an der Stelle des Zeugen aussagen und dessen Aussage ersetzen.


VIII. Zeugenbetreuung der Gerichte in besonderen Fällen

Darüber hinaus besteht an einigen Gerichten die Möglichkeit, eine Zeugenbetreuung in Anspruch zu nehmen, wenn den Zeugen durch die Aussage eine besondere Belastung trifft, etwa bei Opfern von Straftaten. Die Zeugenbetreuungsstellen stehen dem Zeugen dann bei Fragen zur Ladung, Anreise und Orientierung im Gerichtsgebäude zur Seite, bieten persönliche Informationsgespräche vor oder nach dem Gerichtstermin an. In besonderen Fällen kann die Zeugenbetreuung den Zeugen auf Wunsch in die Gerichtsverhandlung begleiten. Gesonderte Betreuung erfahren an vielen Gerichten Kinder, die als Zeugen aussagen sollen. Im Rahmen dieser Betreuung werden die Kinder ihrem Alter angemessen auf ihre Rolle als Zeugen vorbereitet. Darüber hinaus wird erwachsenen Zeugen angeboten, ihre Kinder während der Verhandlung betreuen zu lassen. Bitte erkundigen Sie sich bei Bedarf zuvor, ob das Gericht über solche Angebote verfügt.


IX. Erstattung der Auslagen des Zeugen

Dem Zeugen werden seine Auslagen, die er auf Grund des Gerichtstermins hatte, nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet. Dazu erhält der Zeuge nach seiner Vernehmung vom Gericht ein Formular, das er im Anschluss bei der Gerichtskasse einreichen kann. Die Anweisungsstelle und Gerichtskasse helfen dem Zeugen bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Beträge.

Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören:


1. Verdienstausfall

Zur Geltendmachung des Verdienstausfalls muss der Zeuge ein Formular zum Verdienstausfall von seinem Arbeitgeber ausfüllen lassen und bei der Gerichtskasse vorlegen. Dieses Formular wird dem Zeugen mit der Ladung zum Termin übermittelt. Ein selbständig Tätiger oder Freiberufler muss seinen Verdienstausfall durch entsprechende Unterlagen wie Gewerbeschein, Handwerkskarte oder den Nachweis über die Zulassung belegen.


2. Notwendige Fahrtkosten

Aus Gründen der Kostenersparnis werden die Fahrtkosten nur in der Höhe der kostengünstigsten Verbindung (notwendige Fahrtkosten) erstattet. Daher ist der Zeuge auch verpflichtet, mögliche Fahrtkostenerstattungen in Anspruch zu nehmen. Die Erstattung höherer Kosten ist nur im Ausnahmefall (bei Alter oder Krankheit) gerechtfertigt. Wen der Zeuge mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, werden ihm die Kosten der Fahrkarte für die Wagenklasse erstattet, die er auch bei privaten Fahrten angemessenerweise benutzt. Bei einer Nutzung des privaten PKW erhält der Zeuge die gesetzlich festgelegte Kilometerpauschale. Bei längeren Strecken kann insgesamt jedoch nicht mehr erstattet werden, als bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte gezahlt werden müssen.


3. Mehraufwendungen für die Wahrnehmung des Termins

Der Zeuge kann darüber hinaus auch Kosten erstattet erhalten, die ihm für die Wahrnehmung des Gerichtstermins entstanden sind, z.B. Hotelkosten, die für eine erforderliche Unterkunft entstanden sind. Es werden die Kosten anerkannt, die einer ortsüblichen Unterkunft mittlerer Preisklasse entsprechen.


4. Sonstige Aufwendungen

Weiter werden solche Kosten erstattet, die für erforderliche Begleitpersonen oder für eine Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen aufgewendet werden mussten, um den Termin wahrnehmen zu können.


5. Kostenvorschuss

Kann der Zeuge seine Anreisekosten nicht im Voraus aus eigenen Mitteln auslegen, kann ihm das Gericht auf seinen Antrag hin einen Vorschuss bewilligen. Über diesen ist anschließend abzurechnen.




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