Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, wird bei Ihrer Versicherung
eine Deckungszusage für die Kosten eingeholt. Die anfallende
Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung wird erledigt und
die Abrechnung erfolgt direkt mit dieser, soweit sie die Kosten
übernommen hat. Übrige Kosten wie eine Selbstbeteiligung, die
Sie mit der Versicherung vereinbart haben, tragen Sie selbst.
Wird keine Kostendeckungszusage erteilt, tragen Sie die Kosten.
Bitte beachten sie, dass eine Rechtsschutzversicherung nach deren Abschluss erst für Sachverhalte eintritt, die nach einer Karenzzeit (zumeist 3 Monate) entstanden sind. Prüfen Sie daher frühzeitig, welche Risiken sie treffen können und schließen Sie dazu frühzeitig eine pasasende Rechtsschutzversicherung ab. Prüfen Sie, ob das betreffende Risiko auch erfasst ist, insbesondere bei sog. Versicherungspaketen. Vergleichen Sie die Anbieter und den angebotenen Versicherungsumfang. Versichern Sie immer die aussergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit, damit Ihnen dabei keine Probleme entstehen. Für bestimmte Risiken sind spezielle Rechtsschutzversicherungen erforderlich( z.B. Bauherrenrechtsschutz, Familienrechtsschutz, Erbrechtsschutz).
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie die anwaltliche Beratung oder Vertretung finanziell nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle hilfreich eintritt, können Sie in eigigen Bereichen aussergerichtlich Beratungshilfe und in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (in familienrechtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe) in Anspruch nehmen. Dazu wird in gerichtlichen Verfahren bei erforderlicher Erfolgsaussicht Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt, über deren Gewährung, ggf. mit der Anordnung deren ratenweiser Rückzahlung, das Gericht entscheidet. Die Prozesskostenhilfe umfasst aber nicht alle Kosten eines Verfahrens. Dadurch werden die Kosten des eigenen Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten,ggf. einschliesslich Sachverständigenkosten gedeckt. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Kosten der Gegenseite, die im Unterliegensfall zu erstatten sein können, nicht gedeckt werden können, die Sie dann stets selbst tragen müssen. Auch wenn Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, tragen Sie die Kosten des Verfahrens.
In Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz, bei denen jede Seite unabhängig vom Ausgang nur ihre eigenen Kosten trägt, führt dies für Sie zu Kostenfreiheit, nur eine Rückzahlungsverpflichtung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann bestehen bleiben.
Für mehr Inforamtionen dazu nehmen Sie bitte gern Kontakt mit uns auf.
Die erforderlichen Formulare halten wir für Sie bereit. Diese und weitere Hinweise können Sie auf der Seite „Formulare“ erhalten.